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Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII stellt die klassische Form der Sozialhilfe dar. Sie steht grundsätzlich in Unna allen Einwohnern und Einwohnerinnen offen, die nicht Anspruch auf vorrangige Leistungen wie dem Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld durch das Jobcenter oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben. In der Regel umfasst der Personenkreis der Hilfe zum Lebensunterhalt befristet erwerbsgeminderte Personen, welche nicht mit einer Arbeitslosengeld II-anspruchsberechtigten Person zusammenleben.
Abhängig vom vorhandenen Einkommen und Vermögen umfassen die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt unter Anderem:
- Regelbedarf (Nahrungsmittel, Bekleidung…)
- Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Neben diesen Leistungen ist eine Übernahme von Schulden zur Vermeidung von Wohnungsverlust bzw. Gas-/Stromsperrungen oder anderen vergleichbaren Notlagen für dem Grunde nach leistungsberechtigte Personen nach dem SGB XII möglich, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist. Hier entscheidet der Sozialhilfeträger auf Grund der individuellen Situation des Einzelfalls.
Lassen Sie sich zu den Fragen der Hilfe zum Lebensunterhalt unverbindlich bei der Kreisstadt Unna beraten. Die Mitarbeitenden helfen Ihnen gerne weiter.
Unterlagen
- Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt
- Nachweise über bestehende Bedarfe sowie Einkommen und Vermögen
Weitere Informationen
Bitte wenden Sie sich bei der Antragstellung oder bei Rückfragen an die für Sie zuständige Sachbearbeitung. Diese ist in folgende Buchstabenbereiche unterteilt:
- A - Ec: Frau Hoffmann
- Ei - Kog: Frau Schmitt
- Koh - R: Frau Drowe
- S - Z: Frau Lohmeier
Verwandte Dienstleistungen
Dokumente
Zuständige Einrichtung
Leistungen nach dem SGB XII
Kreisstadt Unna
Rathausplatz 1
59423 Unna
Zuständige Kontaktpersonen
Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII stellt die klassische Form der Sozialhilfe dar. Sie steht grundsätzlich in Unna allen Einwohnern und Einwohnerinnen offen, die nicht Anspruch auf vorrangige Leistungen wie dem Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld durch das Jobcenter oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben. In der Regel umfasst der Personenkreis der Hilfe zum Lebensunterhalt befristet erwerbsgeminderte Personen, welche nicht mit einer Arbeitslosengeld II-anspruchsberechtigten Person zusammenleben.
Abhängig vom vorhandenen Einkommen und Vermögen umfassen die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt unter Anderem:
- Regelbedarf (Nahrungsmittel, Bekleidung…)
- Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Neben diesen Leistungen ist eine Übernahme von Schulden zur Vermeidung von Wohnungsverlust bzw. Gas-/Stromsperrungen oder anderen vergleichbaren Notlagen für dem Grunde nach leistungsberechtigte Personen nach dem SGB XII möglich, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist. Hier entscheidet der Sozialhilfeträger auf Grund der individuellen Situation des Einzelfalls.
Lassen Sie sich zu den Fragen der Hilfe zum Lebensunterhalt unverbindlich bei der Kreisstadt Unna beraten. Die Mitarbeitenden helfen Ihnen gerne weiter.
- Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt
- Nachweise über bestehende Bedarfe sowie Einkommen und Vermögen
Bitte wenden Sie sich bei der Antragstellung oder bei Rückfragen an die für Sie zuständige Sachbearbeitung. Diese ist in folgende Buchstabenbereiche unterteilt:
- A - Ec: Frau Hoffmann
- Ei - Kog: Frau Schmitt
- Koh - R: Frau Drowe
- S - Z: Frau Lohmeier
Das Zwölfte Sozialgesetzbuch (SGB XII) regelt die Sozialhilfe in Deutschland. Darunter fallen laut § 28 SGB I in Verbindung mit § 8 SGB XII u.a. folgende Leistungsarten:
- Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40 SGB XII)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ( §§ 41 - 46 SGB XII)
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