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Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen und Zustimmungserklärungen
Wenn die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind: Es mag für Sie feststehen, wer der Vater Ihres Kindes ist oder dass Sie der Vater eines Kindes sind, obwohl Sie nicht mit der Mutter verheiratet sind; jedoch ist dies erst dann offiziell und rechtsgültig, wenn der Vater auch im Geburtenbuch und in der Abstammungsurkunde des Kindes eingetragen ist.
Die Eintragung im Geburtenbuch ist möglich:
- nach Anerkennung der Vaterschaft in einer Urkunde beim Urkundsbeamten eines Jugendamtes, beim Standesbeamten oder bei einem Notar. Hierzu sollten sie jeweils einen Termin vereinbaren. Zur Wirksamkeit ist noch die Zustimmung der Mutter erforderlich, die ebenfalls in einer Urkunde bei den genannten Personen erfolgen muss.
- durch einen gerichtlichen Beschluss nach Stellung eines Vaterschaftsfeststellungsantrages, falls der Vater zur freiwilligen Anerkennung nicht bereit ist oder nicht nur ein Mann als Vater des Kindes in Frage kommt. In diesem Fall ist die Beantragung einer Beistandschaft sinnvoll.
Die Vaterschaftsfeststellung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten unentbehrlich:
- Unterhaltsansprüche zwischen Kind und Vater
- Erbansprüche zwischen Kind und Vater
- Ansprüche der Mutter gegen den Vater des Kindes (Entbindungskosten, Unterhalt)
- gemeinsames Sorgerecht für Mutter und Vater des Kindes
- Erteilung des Namens des Vaters
- Sorgerecht nach dem Tod der Mutter
Zuständigkeiten:
Buchstaben (Familienname des Kindes) A bis K - Frau Hinrichs
Buchstaben (Familienname des Kindes) L bis Z - Frau Schmitz
Dokumente
Zuständige Einrichtung
Beistandschaften
Stadtbetriebe Unna
Viktoriastraße 11
59425 Unna
E-Mail: jugendfamilie@stadt-unna.de
Zuständige Kontaktpersonen
Wenn die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind: Es mag für Sie feststehen, wer der Vater Ihres Kindes ist oder dass Sie der Vater eines Kindes sind, obwohl Sie nicht mit der Mutter verheiratet sind; jedoch ist dies erst dann offiziell und rechtsgültig, wenn der Vater auch im Geburtenbuch und in der Abstammungsurkunde des Kindes eingetragen ist.
Die Eintragung im Geburtenbuch ist möglich:
- nach Anerkennung der Vaterschaft in einer Urkunde beim Urkundsbeamten eines Jugendamtes, beim Standesbeamten oder bei einem Notar. Hierzu sollten sie jeweils einen Termin vereinbaren. Zur Wirksamkeit ist noch die Zustimmung der Mutter erforderlich, die ebenfalls in einer Urkunde bei den genannten Personen erfolgen muss.
- durch einen gerichtlichen Beschluss nach Stellung eines Vaterschaftsfeststellungsantrages, falls der Vater zur freiwilligen Anerkennung nicht bereit ist oder nicht nur ein Mann als Vater des Kindes in Frage kommt. In diesem Fall ist die Beantragung einer Beistandschaft sinnvoll.
Die Vaterschaftsfeststellung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten unentbehrlich:
- Unterhaltsansprüche zwischen Kind und Vater
- Erbansprüche zwischen Kind und Vater
- Ansprüche der Mutter gegen den Vater des Kindes (Entbindungskosten, Unterhalt)
- gemeinsames Sorgerecht für Mutter und Vater des Kindes
- Erteilung des Namens des Vaters
- Sorgerecht nach dem Tod der Mutter
Zuständigkeiten:
Buchstaben (Familienname des Kindes) A bis K - Frau Hinrichs
Buchstaben (Familienname des Kindes) L bis Z - Frau Schmitz
https://serviceportal.unna.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/75787/showAufgrund des schriftlichen Antrages des Elternteils, der ein Kind allein erzieht, kann das Amt für Jugend und Familie Beistand für das Kind für folgende Bereiche werden :
- Feststellung der Vaterschaft des Kindes und /oder
- Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
Die elterliche Sorge des Sorgeberechtigten wird dabei nicht eingeschränkt und die Beistandschaft kann durch ein Schreiben an das Jugendamt zu jeder Zeit wieder beendet werden. Als Beistand kann das Amt für Jugend und Familie z.B. folgende Aufgaben für Sie erledigen:
- Aufforderung des Vaters zur Anerkennung der Vaterschaft und Aufnahme der notwendigen Urkunden
- Erhebung einer Vaterschaftsfeststellungsantrages, falls der Vater zur freiwilligen Anerkennung nicht bereit ist und Vertretung des Kindes vor Gericht
- Stellung von Verfahrens- und Prozesskostenhilfeanträgen für das Kind
- Berechnung der Unterhaltsforderung des Kindes zu Beginn und dann regelmäßig alle 2 Jahre
- Einziehung und Kontrolle der Unterhaltszahlungen und ggf. Weiterleitung des Unterhaltes, wenn andere Stellen für das Kind Unterhalt gewähren (Unterhaltsvorschusskasse, Jobcenter)
- Ermittlungen zum Aufenthalt und Arbeitgeber des Unterhaltspflichtigen
- Beantragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Gehaltspfändung, Sachpfändung)
Zuständigkeiten:
Buchstaben (Familienname des Kindes) A bis K - Frau Hinrichs
Buchstaben (Familienname des Kindes) L bis Z - Frau Schmitz
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