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Beurkundung von Unterhaltsverpflichtungserklärungen
Nach vorheriger Terminabsprache beraten wir Sie gerne in einem persönlichen Gespräch über
- die Unterhaltsansprüche Ihres minderjährigen Kindes
- die Unterhaltsansprüche junger Volljähriger
- die Unterhaltsansprüche des alleinsorgenden Elternteils (Betreuungsunterhalt, gem. § 1615 Abs. 1 BGB)
Einem minderjährigen Kind steht Unterhalt zu. Der Unterhalt muss von dem Elternteil gezahlt werden, mit dem es nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Die Höhe des monatlichen Unterhalts hängt vom Einzelfall ab. Sie richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und ist abhängig
- vom Alter des Kindes
- dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils
- der Anzahl weiterer Unterhaltsberechtigter
Der Elternteil, der Unterhalt zahlt, kann seine Zahlungspflicht beim Jugendamt beurkunden lassen. Dies ist nur freiwillig möglich. Sie können das Jugendamt damit beauftragen, die Höhe des zu zahlenden Unterhalts festzustellen und den Anspruch durchzusetzen.
Zuständigkeiten:
Buchstaben (Familienname des Kindes) A bis K - Frau Herlinghaus
Buchstaben (Familienname des Kindes) L bis Z - Frau Schmitz
Dokumente
Zuständige Einrichtung
Beistandschaft / Beratung und Unterstützung in Unterhaltsfragen
Kreisstadt Unna
Rathausplatz 1
59423 Unna
E-Mail: jugendfamilie@stadt-unna.de
Zuständige Kontaktpersonen
Nach vorheriger Terminabsprache beraten wir Sie gerne in einem persönlichen Gespräch über
- die Unterhaltsansprüche Ihres minderjährigen Kindes
- die Unterhaltsansprüche junger Volljähriger
- die Unterhaltsansprüche des alleinsorgenden Elternteils (Betreuungsunterhalt, gem. § 1615 Abs. 1 BGB)
Einem minderjährigen Kind steht Unterhalt zu. Der Unterhalt muss von dem Elternteil gezahlt werden, mit dem es nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Die Höhe des monatlichen Unterhalts hängt vom Einzelfall ab. Sie richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und ist abhängig
- vom Alter des Kindes
- dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils
- der Anzahl weiterer Unterhaltsberechtigter
Der Elternteil, der Unterhalt zahlt, kann seine Zahlungspflicht beim Jugendamt beurkunden lassen. Dies ist nur freiwillig möglich. Sie können das Jugendamt damit beauftragen, die Höhe des zu zahlenden Unterhalts festzustellen und den Anspruch durchzusetzen.
Zuständigkeiten:
Buchstaben (Familienname des Kindes) A bis K - Frau Herlinghaus
Buchstaben (Familienname des Kindes) L bis Z - Frau Schmitz
https://serviceportal.unna.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/75786/showNach vorheriger Terminabsprache beraten wir Sie gern in einem persönlichen Gespräch über
- die Feststellung der Vaterschaft und die Anfechtung der Vaterschaft
- die Möglichkeiten der gemeinsamen Sorge von nicht miteinander verheirateten Eltern
- die Unterhaltsansprüche Ihres minderjährigen Kindes
- die Unterhaltsansprüche junger Volljähriger
- die Unterhaltsansprüche des alleinsorgenden Elternteils
Darüber hinaus unterstützen wir Sie
- bei der Feststellung der Vaterschaft durch notwendigen Schriftverkehr
- bei der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche durch Schriftverkehr, Berechnung und Beurkundung
- durch Ausstellung von Bescheinigungen, dass keine Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge vorliegt (Negativattest)
Falls die Beratung und Unterstützung nicht ausreichend ist, kann die Einrichtung einer Beistandschaft beantragt werden.
Hierdurch wird das Jugendamt neben Ihnen gesetzlicher Vertreter Ihres Kindes mit dem Wirkungskreis:
"Feststellung der Vaterschaft und/oder Regelung der Unterhaltsansprüche" .
Der Beistand kann Ihr Kind dann auch in gerichtlichen Verfahren vertreten und z.B.
- in einen Vaterschaftsfeststellungsantrag beim Gericht einreichen
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (z.B. eine Gehaltspfändung) beantragen
Als Urkundsperson des Jugendamtes beurkunden wir nach vorheriger Terminvereinbarung kostenfrei u.a.
- die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung der Mutter (auch vor der Geburt)
- das Mutterschaftsanerkenntnis
- die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt
- die Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge (auch vor der Geburt)
Zuständigkeiten:
Buchstaben (Familienname des Kindes) A bis K - Frau Herlinghaus
Buchstaben (Familienname des Kindes) L bis Z - Frau Schmitz
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