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 Beurkundung von Unterhaltsverpflichtungserklärungen

Nach vorheriger Terminabsprache beraten wir Sie gerne in einem persönlichen Gespräch über

  • die Unterhaltsansprüche Ihres minderjährigen Kindes
  • die Unterhaltsansprüche junger Volljähriger
  • die Unterhaltsansprüche des alleinsorgenden Elternteils (Betreuungsunterhalt, gem. § 1615 Abs. 1 BGB)

Einem minderjährigen Kind steht Unterhalt zu. Der Unterhalt muss von dem Elternteil gezahlt werden, mit dem es nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Die Höhe des monatlichen Unterhalts hängt vom Einzelfall ab. Sie richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und ist abhängig

  • vom Alter des Kindes
  • dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils
  • der Anzahl weiterer Unterhaltsberechtigter

Der Elternteil, der Unterhalt zahlt, kann seine Zahlungspflicht beim Jugendamt beurkunden lassen. Dies ist nur freiwillig möglich. Sie können das Jugendamt damit beauftragen, die Höhe des zu zahlenden Unterhalts festzustellen und den Anspruch durchzusetzen.

Zuständigkeiten:

Buchstaben (Familienname des Kindes) A bis K - Frau Hinrichs

Buchstaben (Familienname des Kindes) L bis Z - Frau Schmitz