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Winterdienst
Um einen den winterlichen Bedingungen angepassten Fuß- und Fahrzeugverkehr abzusichern, gibt es auch in der Kreisstadt Unna eine Aufgabenverteilung zwischen Stadtbetrieben Unna und den Bürgerinnen und Bürgern:
- Stadtbetriebe Unna
Winterdienst auf den Fahrbahnen nach den gesetzlichen Vorgaben
- Grundstückseigentümer*innen
Winterdienst auf dem Straßen- und Gehwegabschnittes vor ihrem Grundstück
Nach dem Straßenreinigungsgesetz NRW ergibt sich für die Kreisstadt Unna innerhalb der geschlossenen Ortslagen die Zuständigkeit für die Stadtbetriebe Unna, für die verkehrswichtigen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslagen obliegt die Verantwortung den Straßenbaulastträgern wie dem Kreis Unna bei Kreisstraßen oder dem Landesbetrieb „Straßen NRW“ bei Land- und Bundesstraßen.
Der kommunale Winterdienst orientiert sich an einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes BGH (U. v. 5.7.1990, III ZR 217/89, VersR 1990, 1148(1148ff) = NJW 1991, 33 (33ff) = BGHZ 112, 74 (74ff) „wegweisendes Urteil, dass die Streupflicht lediglich an gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen der Fahrbahn existiert. Dabei müssen beide Voraussetzungen zusammen erfüllt sein“
- Verkehrswichtigkeit
(z. B. verkehrsreiche Durchgangsstraßen, innerörtliche Hauptverkehrsstraßen)
und gleichzeitig
- gefährliche Stellen in der Straßenführung
(z. B.: scharfe unübersichtliche Kurven, besonders starke Gefällstrecken, unübersichtliche Kreuzungen)
Definitionen (nach Rechtsprechung durch den BGH):
- Gefährliche Stellen:
Straßenstellen, an denen die Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder ihre Fahrtrichtung bzw. Geschwindigkeit ändern müssen.
- besonders gefährliche Stellen:
wenn Anlage oder Zustand der Straße die Bildung von Eis, Eisglätte oder ihre Wirkung erhöhen und derartige spezielle Verhältnisse vom Kraftfahrer trotz der bei Fahrten auf winterlichen Straßen von ihm zu fordernden erhöhten Sorgfaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig zu erkennen sind.
Räumliche Aufteilung im Stadtgebiet der Kreisstadt Unna
- Innerhalb geschlossener Ortslage: an gefährlichen Stellen verkehrswichtiger Straßen
- Außerhalb geschlossener Ortslagen: an besonders gefährlichen Stellen verkehrswichtiger Straßen
Folglich besteht gemäß BGH keine uneingeschränkte Räum‑ und Streupflicht im Stadtgebiet der Kreisstadt Unna. Außerhalb geschlossener Ortslagen ist die Schwelle für eine Streupflicht noch höher angesetzt. Hier muss nur an „besonders gefährlichen Stellen“ Winterdienst geleistet werden. Generell erwartet der Gesetzgeber vom Kraftfahrer*innen, dass sich dieser durch Ausrüstung und Fahrweise auf die winterliche Situation einstellt.
Aufgaben der Grundstückseigentümer*innen
Die Grundstückseigentümer*innen sind für die Verkehrssicherheit des an ihr Grundstück grenzenden Straßen- und Gehwegabschnittes zuständig.
Das heißt, sie müssen im Winter für schnee- und eisfreie Fußgängerwege ggf. Straßen (siehe Hinweis) sorgen. In vermieteten Ein- und Mehrfamilienhäusern ist diese Aufgabe häufig im Mietvertrag oder über die Hausverwaltung geregelt.
Hinweis: Bei Straßen ohne selbstständige oder abgesetzte Gehwege gilt eine Sonderregelung: Ab begehbaren Straßenrand gilt eine „Gehbahn“ von 1,50 m Breite als Gehweg.
- Was ist zu tun
- Gehwege auf einer Breite von 1,50 schnee- und eisfrei halten
- Bei Eis- und Schneeglätte Wege bestreuen
- An Haltestellen gefahrlosen Zu- und Abgang durch Freihalten der Gehwege von Schnee bzw. durch Bestreuung gewährleisten
- Wie
- Als Streumittel sind vorrangig nur abstumpfende Mittel erlaubt - Gebrauch von Salz ist nur bei Eisregen und an gefährlichen Stellen (z.B. Treppen, bei starkem Gefälle) gestattet
- Baumscheiben oder begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz o. ä. bestreut oder darauf salzhaltiger Schnee abgelagert werden
- Schnee am Rand des Gehweges (wenn nicht anders möglich am Fahrbahnrand) so ablagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird
- Einläufe (Gullis) und Hydranten schnee– und eisfrei halten
- Keine Ablagerung von Schnee und Eis von Grundstücken auf Gehweg oder Fahrbahn
- Wann
- Werktags von 7.00 Uhr - 20.00 Uhr (Sonn– u. Feiertags 9.00 - 20.00 Uhr): unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls oder der Glättebildung
- nach 20.00 Uhr: werktags bis 07.00 Uhr (Sonn– und Feiertags bis 9.00 Uhr)
Die Stadtbetriebe Unna bitten alle Mitbürgerinnen und Mitbürger insbesondere im Sinne eines guten Miteinanders in unserer Stadt, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben bezüglich der Gehwegreinigung im Winterdienst mitzuhelfen.
Nicht nur Menschen, die nicht mehr „so gut zu Fuß“ sind freuen sich im Winter über geräumte oder gestreute Gehwege.
Es sei aber auch der Hinweis gestattet, dass es sich bei Nichtbeachtung der Schnee und Räumpflicht um Ordnungswidrigkeiten handelt (von privatrechtlichen Klagen bei Unfällen ganz abgesehen).
Verwandte Dienstleistungen
Zuständige Einrichtung
Grünflächen / Straßen
Stadtbetriebe Unna
Viktoriastraße 11
59425 Unna
Um einen den winterlichen Bedingungen angepassten Fuß- und Fahrzeugverkehr abzusichern, gibt es auch in der Kreisstadt Unna eine Aufgabenverteilung zwischen Stadtbetrieben Unna und den Bürgerinnen und Bürgern:
- Stadtbetriebe Unna
Winterdienst auf den Fahrbahnen nach den gesetzlichen Vorgaben
- Grundstückseigentümer*innen
Winterdienst auf dem Straßen- und Gehwegabschnittes vor ihrem Grundstück
Nach dem Straßenreinigungsgesetz NRW ergibt sich für die Kreisstadt Unna innerhalb der geschlossenen Ortslagen die Zuständigkeit für die Stadtbetriebe Unna, für die verkehrswichtigen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslagen obliegt die Verantwortung den Straßenbaulastträgern wie dem Kreis Unna bei Kreisstraßen oder dem Landesbetrieb „Straßen NRW“ bei Land- und Bundesstraßen.
Der kommunale Winterdienst orientiert sich an einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes BGH (U. v. 5.7.1990, III ZR 217/89, VersR 1990, 1148(1148ff) = NJW 1991, 33 (33ff) = BGHZ 112, 74 (74ff) „wegweisendes Urteil, dass die Streupflicht lediglich an gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen der Fahrbahn existiert. Dabei müssen beide Voraussetzungen zusammen erfüllt sein“
- Verkehrswichtigkeit
(z. B. verkehrsreiche Durchgangsstraßen, innerörtliche Hauptverkehrsstraßen)
und gleichzeitig
- gefährliche Stellen in der Straßenführung
(z. B.: scharfe unübersichtliche Kurven, besonders starke Gefällstrecken, unübersichtliche Kreuzungen)
Definitionen (nach Rechtsprechung durch den BGH):
- Gefährliche Stellen:
Straßenstellen, an denen die Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder ihre Fahrtrichtung bzw. Geschwindigkeit ändern müssen.
- besonders gefährliche Stellen:
wenn Anlage oder Zustand der Straße die Bildung von Eis, Eisglätte oder ihre Wirkung erhöhen und derartige spezielle Verhältnisse vom Kraftfahrer trotz der bei Fahrten auf winterlichen Straßen von ihm zu fordernden erhöhten Sorgfaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig zu erkennen sind.
Räumliche Aufteilung im Stadtgebiet der Kreisstadt Unna
- Innerhalb geschlossener Ortslage: an gefährlichen Stellen verkehrswichtiger Straßen
- Außerhalb geschlossener Ortslagen: an besonders gefährlichen Stellen verkehrswichtiger Straßen
Folglich besteht gemäß BGH keine uneingeschränkte Räum‑ und Streupflicht im Stadtgebiet der Kreisstadt Unna. Außerhalb geschlossener Ortslagen ist die Schwelle für eine Streupflicht noch höher angesetzt. Hier muss nur an „besonders gefährlichen Stellen“ Winterdienst geleistet werden. Generell erwartet der Gesetzgeber vom Kraftfahrer*innen, dass sich dieser durch Ausrüstung und Fahrweise auf die winterliche Situation einstellt.
Aufgaben der Grundstückseigentümer*innen
Die Grundstückseigentümer*innen sind für die Verkehrssicherheit des an ihr Grundstück grenzenden Straßen- und Gehwegabschnittes zuständig.
Das heißt, sie müssen im Winter für schnee- und eisfreie Fußgängerwege ggf. Straßen (siehe Hinweis) sorgen. In vermieteten Ein- und Mehrfamilienhäusern ist diese Aufgabe häufig im Mietvertrag oder über die Hausverwaltung geregelt.
Hinweis: Bei Straßen ohne selbstständige oder abgesetzte Gehwege gilt eine Sonderregelung: Ab begehbaren Straßenrand gilt eine „Gehbahn“ von 1,50 m Breite als Gehweg.
- Was ist zu tun
- Gehwege auf einer Breite von 1,50 schnee- und eisfrei halten
- Bei Eis- und Schneeglätte Wege bestreuen
- An Haltestellen gefahrlosen Zu- und Abgang durch Freihalten der Gehwege von Schnee bzw. durch Bestreuung gewährleisten
- Wie
- Als Streumittel sind vorrangig nur abstumpfende Mittel erlaubt - Gebrauch von Salz ist nur bei Eisregen und an gefährlichen Stellen (z.B. Treppen, bei starkem Gefälle) gestattet
- Baumscheiben oder begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz o. ä. bestreut oder darauf salzhaltiger Schnee abgelagert werden
- Schnee am Rand des Gehweges (wenn nicht anders möglich am Fahrbahnrand) so ablagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird
- Einläufe (Gullis) und Hydranten schnee– und eisfrei halten
- Keine Ablagerung von Schnee und Eis von Grundstücken auf Gehweg oder Fahrbahn
- Wann
- Werktags von 7.00 Uhr - 20.00 Uhr (Sonn– u. Feiertags 9.00 - 20.00 Uhr): unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls oder der Glättebildung
- nach 20.00 Uhr: werktags bis 07.00 Uhr (Sonn– und Feiertags bis 9.00 Uhr)
Die Stadtbetriebe Unna bitten alle Mitbürgerinnen und Mitbürger insbesondere im Sinne eines guten Miteinanders in unserer Stadt, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben bezüglich der Gehwegreinigung im Winterdienst mitzuhelfen.
Nicht nur Menschen, die nicht mehr „so gut zu Fuß“ sind freuen sich im Winter über geräumte oder gestreute Gehwege.
Es sei aber auch der Hinweis gestattet, dass es sich bei Nichtbeachtung der Schnee und Räumpflicht um Ordnungswidrigkeiten handelt (von privatrechtlichen Klagen bei Unfällen ganz abgesehen).