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Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer wird als Gemeindesteuer erhoben. Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der sich der Gewerbebetrieb oder eine Betriebsstätte des Gewerbebetriebes befindet.
Der Steuergegenstand für die Gewerbesteuer wird zunächst durch §2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) festgelegt. Steuerpflichtig ist demnach grundsätzlich jeder im Inland betriebene Gewerbebetrieb. Ausnahmen von der Gewerbesteuerpflicht regelt §3 GewStG.
Grundlage für die Festsetzung der Gewerbesteuer ist der vom zuständigen Finanzamt anhand der Steuererklärung ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb und der sich daraus ergebende Gewerbesteuermessbetrag. Auf den Gewerbesteuermessbetrag wird der von den Gemeinden selbst festgelegte Hebesatz für das jeweils veranlagte Kalenderjahr angewendet.
Die Berechnungsformel der Gemeinde lautet demnach:
Steuermessbetrag x Hebesatz = Jahressteuer
Die Kreisstadt Unna hat seit dem 01. Januar 2019 einen Gewerbesteuerhebesatz in Höhe von 481%.
Gemäß §19 GewStG hat der/die Steuerpflichtige vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des Jahres Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen betragen in der Regel ein Viertel der Jahressteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Es besteht aber die Möglichkeit einen Vorauszahlungsbescheid beim zuständigen Finanzamt zu beantragen, sollte das voraussichtliche Jahresergebnis abweichen.
Die Feststellungen des Finanzamtes sowohl zur Festsetzung von Vorauszahlungen als auch bei Veranlagungen auf Grundlage der Steuererklärung sind für die Kommunen bindend. Das bedeutet, dass Einwendungen gegen diese Feststellungen beim zuständigen Finanzamt anzubringen sind.
Rechtsgrundlagen
§2 Gewerbesteuergesetz (GewStG)
Zuständige Einrichtung
Steueramt
Kreisstadt Unna
Rathausplatz 1
59423 Unna
E-Mail: steuern@stadt-unna.de
Zuständige Kontaktpersonen
Stellvertretende Amtsleitung
Tel: 02303 103-2201
E-Mail: danica.leimbach@stadt-unna.de
Die Gewerbesteuer wird als Gemeindesteuer erhoben. Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der sich der Gewerbebetrieb oder eine Betriebsstätte des Gewerbebetriebes befindet.
Der Steuergegenstand für die Gewerbesteuer wird zunächst durch §2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) festgelegt. Steuerpflichtig ist demnach grundsätzlich jeder im Inland betriebene Gewerbebetrieb. Ausnahmen von der Gewerbesteuerpflicht regelt §3 GewStG.
Grundlage für die Festsetzung der Gewerbesteuer ist der vom zuständigen Finanzamt anhand der Steuererklärung ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb und der sich daraus ergebende Gewerbesteuermessbetrag. Auf den Gewerbesteuermessbetrag wird der von den Gemeinden selbst festgelegte Hebesatz für das jeweils veranlagte Kalenderjahr angewendet.
Die Berechnungsformel der Gemeinde lautet demnach:
Steuermessbetrag x Hebesatz = Jahressteuer
Die Kreisstadt Unna hat seit dem 01. Januar 2019 einen Gewerbesteuerhebesatz in Höhe von 481%.
Gemäß §19 GewStG hat der/die Steuerpflichtige vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des Jahres Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen betragen in der Regel ein Viertel der Jahressteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Es besteht aber die Möglichkeit einen Vorauszahlungsbescheid beim zuständigen Finanzamt zu beantragen, sollte das voraussichtliche Jahresergebnis abweichen.
Die Feststellungen des Finanzamtes sowohl zur Festsetzung von Vorauszahlungen als auch bei Veranlagungen auf Grundlage der Steuererklärung sind für die Kommunen bindend. Das bedeutet, dass Einwendungen gegen diese Feststellungen beim zuständigen Finanzamt anzubringen sind.
§2 Gewerbesteuergesetz (GewStG)
https://serviceportal.unna.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/81630/showDas Steueramt ist zuständig für die fristgerechte und vollständige Erhebung von allen städtischen Steuern und öffentlichen Abgaben, wie Gewerbesteuer, Vergnügungssteuer, Hundesteuer und Grundbesitzabgaben.
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