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 Baugenehmigung

Die meisten Baumaßnahmen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch die Bauordnung. Stehen dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen, wird die entsprechende Baugenehmigung erteilt. 
Sie wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt; für die Einhaltung der privatrechtlichen Voraussetzungen sind Sie daher selbst verantwortlich.
Nach Erteilung der Baugenehmigung darf mit den Bauarbeiten begonnen werden.
Sie gilt drei Jahre ab Bekanntgabe gegenüber dem Bauherrn. Sofern innerhalb der Geltungsdauer nicht mit der Bauausführung begonnen wird, kann die Baugenehmigung auf formlosen schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Ein entsprechender Antrag kann auch noch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer der Baugenehmigung gestellt werden.
Die Baugenehmigung erlischt außerdem, wenn die Bauausführung mehr als ein Jahr unterbrochen wird; dann ist für den Weiterbau ebenfalls die Verlängerung der Geltungsdauer zu beantragen.

Mit den Mitarbeiter*innen des BauServiceBüros können Interessierte einen Gesprächstermin vereinbaren oder zu angegebenen Sprechzeiten ins Rathaus kommen. Beim BauServiceBüro können auch die Bauanträge abgegeben werden. Die weitere Bearbeitung der Anträge erfolgt im Bereich Bauordnung.

Kosten

Die Bearbeitung eines Bauantrages ist gebührenpflichtig. Die Summe dieser Gebühren bemisst sich hauptsächlich nach den Rohbaukosten, der Herstellungssumme, den Nutzflächen oder nach Zeitanteilen. Sie wird gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW berechnet.

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Sie wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt; für die Einhaltung der privatrechtlichen Voraussetzungen sind Sie daher selbst verantwortlich.
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Sie gilt drei Jahre ab Bekanntgabe gegenüber dem Bauherrn. Sofern innerhalb der Geltungsdauer nicht mit der Bauausführung begonnen wird, kann die Baugenehmigung auf formlosen schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Ein entsprechender Antrag kann auch noch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer der Baugenehmigung gestellt werden.
Die Baugenehmigung erlischt außerdem, wenn die Bauausführung mehr als ein Jahr unterbrochen wird; dann ist für den Weiterbau ebenfalls die Verlängerung der Geltungsdauer zu beantragen.

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Baumaßnahme, Bauvorhaben, https://serviceportal.unna.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/76237/show
Bauaufsicht
Rathausplatz 1 59423 Unna

Herr

Eberhard

Rest

Stellvertretende Bereichsleitung

318

02303 103-637
eberhard.rest@stadt-unna.de
Bauordnung
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