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Beglaubigungen
Im Bürgerservice können Sie amtliche Beglaubigungen vornehmen lassen. Beglaubigt werden deutsche Urkunden oder Urkunden bzw. Unterschriften zur Vorlage bei deutschen Behörden.
Amtliche Beglaubigungen sind nicht möglich, wenn durch Gesetz eine besondere Beglaubigung vorgeschrieben ist, zum Beispiel
- bei Personenstandsurkunden (zuständig ist das Standesamt, das die Urkunde ausgestellt hat),
- bei Auszügen aus dem Handelsregister (zuständig sind die Amtsgerichte),
- bei Auszügen aus dem Liegenschaftskataster (zuständig ist das Katasteramt),
- bei Gesellschaftsverträgen von Aktiengesellschaften und GmbH (zuständig sind Notare).
Ausländische Urkunden können grundsätzlich nicht amtlich beglaubigt werden. Hierfür sind primär die Behörden bzw. Botschaften/Konsulate des ausstellenden Staates zuständig. Deutsche Urkunden, die für den Gebrauch im Ausland bestimmt sind, werden von den Bezirksregierungen beglaubigt oder mit einer Apostille versehen.
Für Beglaubigungen können Sie hier einen Termin zur Beglaubigung Ihrer Dokumente online vereinbaren.
Kosten
- Beglaubigung von Schulzeugnissen für Schüler, Studenten und Inhaber des Unna-Ausweises 2,50 Euro
- Beglaubigung von Dokumenten (Zeugnisse, Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen usw.) je Seite 2,50 Euro
- Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen 2,50 Euro
Zuständige Einrichtung
Bürgeramt Mitte
Kreisstadt Unna
Rathausplatz 1
59423 Unna
E-Mail: buergeramt@stadt-unna.de
Zuständige Kontaktpersonen
Im Bürgerservice können Sie amtliche Beglaubigungen vornehmen lassen. Beglaubigt werden deutsche Urkunden oder Urkunden bzw. Unterschriften zur Vorlage bei deutschen Behörden.
Amtliche Beglaubigungen sind nicht möglich, wenn durch Gesetz eine besondere Beglaubigung vorgeschrieben ist, zum Beispiel
- bei Personenstandsurkunden (zuständig ist das Standesamt, das die Urkunde ausgestellt hat),
- bei Auszügen aus dem Handelsregister (zuständig sind die Amtsgerichte),
- bei Auszügen aus dem Liegenschaftskataster (zuständig ist das Katasteramt),
- bei Gesellschaftsverträgen von Aktiengesellschaften und GmbH (zuständig sind Notare).
Ausländische Urkunden können grundsätzlich nicht amtlich beglaubigt werden. Hierfür sind primär die Behörden bzw. Botschaften/Konsulate des ausstellenden Staates zuständig. Deutsche Urkunden, die für den Gebrauch im Ausland bestimmt sind, werden von den Bezirksregierungen beglaubigt oder mit einer Apostille versehen.
Für Beglaubigungen können Sie hier einen Termin zur Beglaubigung Ihrer Dokumente online vereinbaren.
https://serviceportal.unna.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/76009/show