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Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss ist eine Geldleistung für Kinder von Alleinerziehenden, bei denen der (andere) unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht oder nicht in ausreichendem Umfang nachkommt. Seit dem 01.07.2017 können Leistungen nach dem UVG (Unterhaltsvorschussgesetz) für Kinder grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt werden.
Für die Bewilligung von Leistungen nach dem UVG müssen seit dem 01.07.2017 folgende Voraussetzungen vorliegen:
- das Kind muss bei einem Elternteil im Geltungsbereich des Gesetzes leben
- der Elternteil muss ledig, verwitwet, geschieden oder vom anderen Elternteil dauerhaft getrennt lebend sein
- das Kind erhält vom anderen Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt, mindestens in Höhe der unten aufgeführten Leistungen nach dem UVG. Bei Halbwaisen ist die Halbwaisenrente geringer als die unten aufgeführten Leistungen nach dem UVG
Bei Kindern ab Vollendung des 12. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können Leitungen nach dem UVG gezahlt werden, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese werden bei Antragstellung entsprechend geprüft.
Der Unterhaltsvorschuss wird aktuell in folgender Höhe gezahlt:
für Kinder von 0 - 5 Jahren monatlich 187 Euro
für Kinder von 6 - 11 Jahren monatlich 252 Euro
für Kinder von 12 - 18 Jahren monatlich 338 Euro
Mehr Informationen zum Unterhaltsvorschuss
Wann besteht ein Anspruch?
Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es
- das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- bei einem Elternteil lebt, der
- ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
- von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder
- dessen Ehegatte/Lebenspartner wegen Krankheit, Behinderung oder auf Grund richterlicher Anordnung mindestens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist.
und das Kind/der Jugendliche
- nicht oder nicht regelmäßig
- Unterhalt vom anderen Elternteil oder
- keine sonstigen unterhaltsrelevanten Leistungen, zum Beispiel Waisenbezüge, in Höhe des Mindestunterhaltes der ersten und zweiten Altersstufen abzüglich des für ein erstes Kind zu zahlendes Kindergeld erhält.
Zusätzlich für Kinder zwischen 12 Jahren und 18 Jahren Für ein Kind der dritten Altersstufe besteht außer den oben genannten Voraussetzungen nur ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistung, wenn es
- keine Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) erhält oder
- durch die Unterhaltsvorschussleistungen, ggf. auch unter Anrechnung von Kinderwohngeld und/oder eigenem Einkommen und Vermögen des Kindes, der Bezug nach dem SGB II vom Jobcenter vermieden werden kann oder
- wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II Bezug steht und ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich erzielt.
Dieses gilt auch für ausländische Kinder, wenn sie oder der alleinerziehende Elternteil einen anspruchsbegründeten Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis) besitzen. Über die genauen Anspruchsvoraussetzungen informieren Sie sich bitte bei der Unterhaltsvorschusskasse.
Wann ist der Anspruch ausgeschlossen?
Der Anspruch ist unter anderem ausgeschlossen, wenn
- beide Elternteile (auch ohne verheiratet zu sein) in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben,
- wenn keine Alleinerziehung vorliegt,
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, heiratet oder eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingeht,
- sich weigert, Auskünfte über den unterhaltspflichtigen Elternteil zu erteilen oder an der Feststellung der Vaterschaft beziehungsweise des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken, das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich zum Beispiel in einem Heim, in Vollzeitpflege, bei einer anderen Familie oder bei den Großeltern befindet,
- der Bedarf des Kindes durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gedeckt ist.
Welche Pflichten sind mit der Antragsstellung verbunden?
Nach der Antragstellung müssen alle Änderungen der Unterhaltsvorschussstelle angezeigt werden, die für die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von Bedeutung sind, und zwar insbesondere wenn:
- Sie Unterhaltszahlungen durch den anderen Elternteil erhalten
- der alleinerziehende Elternteil mit dem Kind umzieht,
- das Kind nicht mehr bei dem alleinerziehenden Elternteil lebt,
- der alleinerziehende Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenzieht,
- auch der andere Elternteil das Kind regelmäßig an drei oder mehr Tagen in der Woche betreut,
- der alleinerziehende Elternteil heiratet (auch wenn der Ehegatte nicht der andere Elternteil des Kindes ist) oder eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft begründet,
- Sie den bisher unbekannten Aufenthalt des anderen Elternteils erfahren,
- sich der Aufenthaltsstatus ändert,
- der andere Elternteil Wehr- oder Zivildienst leistet,
- der andere Elternteil verstorben ist,
- sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Kindes ändern sollte,
- Ihr Kind (zwischen 15 und 18 Jahren) keine allgemeinbildende Schule mehr besucht.
Eine Nichtbeachtung der oben genannten Mitwirkungspflichten kann gem. § 5 UVG zu einer Rückforderung der Unterhaltsvorschussleistungen führen. Zudem kann eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Anzeigepflicht nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geahndet werden.
Wie wirken sich die gewährten Unterhaltsvorschussleistungen auf andere Sozialleistungen aus?
Die Leistungen nach dem UVG gehören zu den Mitteln, die den Lebensunterhalt des Kindes sichern sollen. Sie werden daher auf Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (z.B. SGB-II-Leistungen, Wohngeld und ähnliches) angerechnet.
Wann ist der Anspruch ausgeschlossen?
Der Anspruch ist unter anderem ausgeschlossen, wenn
- beide Elternteile (auch ohne verheiratet zu sein) in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben,
- wenn keine Alleinerziehung vorliegt,
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt,
- heiratet oder eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingeht,
- sich weigert,
- Auskünfte über den unterhaltspflichtigen Elternteil zu erteilen oder an der Feststellung der Vaterschaft beziehungsweise des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken,
- das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich zum Beispiel in einem Heim, in Vollzeitpflege, bei einer anderen Familie oder bei den Großeltern befindet,
- der Bedarf des Kindes durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gedeckt ist.
Welche Pflichten sind mit der Antragsstellung verbunden?
Nach der Antragstellung müssen alle Änderungen der Unterhaltsvorschussstelle angezeigt werden, die für die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von Bedeutung sind, und zwar insbesondere wenn:
- Sie Unterhaltszahlungen durch den anderen Elternteil erhalten
- der alleinerziehende Elternteil mit dem Kind umzieht,
- das Kind nicht mehr bei dem alleinerziehenden Elternteil lebt,
- der alleinerziehende Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenzieht,
- auch der andere Elternteil das Kind regelmäßig an drei oder mehr Tagen in der Woche betreut,
- der alleinerziehende Elternteil heiratet (auch wenn der Ehegatte nicht der andere Elternteil des Kindes ist) oder eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft begründet,
- Sie den bisher unbekannten Aufenthalt des anderen Elternteils erfahren,
- sich der Aufenthaltsstatus ändert,
- der andere Elternteil Wehr- oder Zivildienst leistet,
- der andere Elternteil verstorben ist,
- die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Kindes ändern sollte,
- Ihr Kind (zwischen 15 bis 18 Jahren) keine allgemeinbildende Schule mehr besucht.
Eine Nichtbeachtung der oben genannten Mitwirkungspflichten kann gem. § 5 UVG zu einer Rückforderung der Unterhaltsvorschussleistungen führen. Zudem kann eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Anzeigepflicht nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geahndet werden.
Wie wirken sich die gewährten Unterhaltsvorschussleistungen auf andere Sozialleistungen aus?
Die Leistungen nach dem UVG gehören zu den Mitteln, die den Lebensunterhalt des Kindes sichern sollen. Sie werden daher auf Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (z.B. SGB-II-Leistungen, Wohngeld und ähnliches) angerechnet.
Unterlagen
- Personalausweis oder Pass
- Kontokarte
- Geburtsurkunde des Kindes
- Vaterschaftsanerkennung (wenn Vater nicht in der Geburtsurkunde aufgeführt ist)
- Unterhaltstitel (Urkunde des Jugendamtes, gerichtliches Urteil, gerichtlicher Vergleich o. ä.)
- Nachweise über evtl. Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils
- Bescheid über Halbwaisenrente
- Aufenthaltstitel
- Einkommensnachweise des Kindes z.B. Ausbildungsvergütung, Kapitalerträge usw.
- Aktueller Bescheid des Jobcenters über den Bezug von Arbeitslosengeld II (ab dem 12. Lebensjahr)
- Schulbescheinigung bzw. Beendigung des Schulbesuchs (ab dem 15. Lebensjahr)
Hinweise und Besonderheiten
Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Vorsprache in den meisten Fällen unabdingbar ist. Vereinbaren Sie gerne einen Termin mit den genannten Sachbearbeiterinnen.
Zuständige Einrichtung
Unterhalt
Kreisstadt Unna
Rathausplatz 1
59423 Unna
E-Mail: uvg@stadt-unna.de
Zuständige Kontaktpersonen
Unterhaltsvorschuss ist eine Geldleistung für Kinder von Alleinerziehenden, bei denen der (andere) unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht oder nicht in ausreichendem Umfang nachkommt. Seit dem 01.07.2017 können Leistungen nach dem UVG (Unterhaltsvorschussgesetz) für Kinder grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt werden.
Für die Bewilligung von Leistungen nach dem UVG müssen seit dem 01.07.2017 folgende Voraussetzungen vorliegen:
- das Kind muss bei einem Elternteil im Geltungsbereich des Gesetzes leben
- der Elternteil muss ledig, verwitwet, geschieden oder vom anderen Elternteil dauerhaft getrennt lebend sein
- das Kind erhält vom anderen Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt, mindestens in Höhe der unten aufgeführten Leistungen nach dem UVG. Bei Halbwaisen ist die Halbwaisenrente geringer als die unten aufgeführten Leistungen nach dem UVG
Bei Kindern ab Vollendung des 12. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können Leitungen nach dem UVG gezahlt werden, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese werden bei Antragstellung entsprechend geprüft.
Der Unterhaltsvorschuss wird aktuell in folgender Höhe gezahlt:
für Kinder von 0 - 5 Jahren monatlich 187 Euro
für Kinder von 6 - 11 Jahren monatlich 252 Euro
für Kinder von 12 - 18 Jahren monatlich 338 Euro
Mehr Informationen zum Unterhaltsvorschuss
Wann besteht ein Anspruch?
Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es
- das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- bei einem Elternteil lebt, der
- ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
- von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder
- dessen Ehegatte/Lebenspartner wegen Krankheit, Behinderung oder auf Grund richterlicher Anordnung mindestens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist.
und das Kind/der Jugendliche
- nicht oder nicht regelmäßig
- Unterhalt vom anderen Elternteil oder
- keine sonstigen unterhaltsrelevanten Leistungen, zum Beispiel Waisenbezüge, in Höhe des Mindestunterhaltes der ersten und zweiten Altersstufen abzüglich des für ein erstes Kind zu zahlendes Kindergeld erhält.
Zusätzlich für Kinder zwischen 12 Jahren und 18 Jahren Für ein Kind der dritten Altersstufe besteht außer den oben genannten Voraussetzungen nur ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistung, wenn es
- keine Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) erhält oder
- durch die Unterhaltsvorschussleistungen, ggf. auch unter Anrechnung von Kinderwohngeld und/oder eigenem Einkommen und Vermögen des Kindes, der Bezug nach dem SGB II vom Jobcenter vermieden werden kann oder
- wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II Bezug steht und ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich erzielt.
Dieses gilt auch für ausländische Kinder, wenn sie oder der alleinerziehende Elternteil einen anspruchsbegründeten Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis) besitzen. Über die genauen Anspruchsvoraussetzungen informieren Sie sich bitte bei der Unterhaltsvorschusskasse.
Wann ist der Anspruch ausgeschlossen?
Der Anspruch ist unter anderem ausgeschlossen, wenn
- beide Elternteile (auch ohne verheiratet zu sein) in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben,
- wenn keine Alleinerziehung vorliegt,
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, heiratet oder eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingeht,
- sich weigert, Auskünfte über den unterhaltspflichtigen Elternteil zu erteilen oder an der Feststellung der Vaterschaft beziehungsweise des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken, das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich zum Beispiel in einem Heim, in Vollzeitpflege, bei einer anderen Familie oder bei den Großeltern befindet,
- der Bedarf des Kindes durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gedeckt ist.
Welche Pflichten sind mit der Antragsstellung verbunden?
Nach der Antragstellung müssen alle Änderungen der Unterhaltsvorschussstelle angezeigt werden, die für die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von Bedeutung sind, und zwar insbesondere wenn:
- Sie Unterhaltszahlungen durch den anderen Elternteil erhalten
- der alleinerziehende Elternteil mit dem Kind umzieht,
- das Kind nicht mehr bei dem alleinerziehenden Elternteil lebt,
- der alleinerziehende Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenzieht,
- auch der andere Elternteil das Kind regelmäßig an drei oder mehr Tagen in der Woche betreut,
- der alleinerziehende Elternteil heiratet (auch wenn der Ehegatte nicht der andere Elternteil des Kindes ist) oder eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft begründet,
- Sie den bisher unbekannten Aufenthalt des anderen Elternteils erfahren,
- sich der Aufenthaltsstatus ändert,
- der andere Elternteil Wehr- oder Zivildienst leistet,
- der andere Elternteil verstorben ist,
- sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Kindes ändern sollte,
- Ihr Kind (zwischen 15 und 18 Jahren) keine allgemeinbildende Schule mehr besucht.
Eine Nichtbeachtung der oben genannten Mitwirkungspflichten kann gem. § 5 UVG zu einer Rückforderung der Unterhaltsvorschussleistungen führen. Zudem kann eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Anzeigepflicht nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geahndet werden.
Wie wirken sich die gewährten Unterhaltsvorschussleistungen auf andere Sozialleistungen aus?
Die Leistungen nach dem UVG gehören zu den Mitteln, die den Lebensunterhalt des Kindes sichern sollen. Sie werden daher auf Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (z.B. SGB-II-Leistungen, Wohngeld und ähnliches) angerechnet.
Wann ist der Anspruch ausgeschlossen?
Der Anspruch ist unter anderem ausgeschlossen, wenn
- beide Elternteile (auch ohne verheiratet zu sein) in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben,
- wenn keine Alleinerziehung vorliegt,
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt,
- heiratet oder eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingeht,
- sich weigert,
- Auskünfte über den unterhaltspflichtigen Elternteil zu erteilen oder an der Feststellung der Vaterschaft beziehungsweise des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken,
- das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich zum Beispiel in einem Heim, in Vollzeitpflege, bei einer anderen Familie oder bei den Großeltern befindet,
- der Bedarf des Kindes durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gedeckt ist.
Welche Pflichten sind mit der Antragsstellung verbunden?
Nach der Antragstellung müssen alle Änderungen der Unterhaltsvorschussstelle angezeigt werden, die für die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von Bedeutung sind, und zwar insbesondere wenn:
- Sie Unterhaltszahlungen durch den anderen Elternteil erhalten
- der alleinerziehende Elternteil mit dem Kind umzieht,
- das Kind nicht mehr bei dem alleinerziehenden Elternteil lebt,
- der alleinerziehende Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenzieht,
- auch der andere Elternteil das Kind regelmäßig an drei oder mehr Tagen in der Woche betreut,
- der alleinerziehende Elternteil heiratet (auch wenn der Ehegatte nicht der andere Elternteil des Kindes ist) oder eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft begründet,
- Sie den bisher unbekannten Aufenthalt des anderen Elternteils erfahren,
- sich der Aufenthaltsstatus ändert,
- der andere Elternteil Wehr- oder Zivildienst leistet,
- der andere Elternteil verstorben ist,
- die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Kindes ändern sollte,
- Ihr Kind (zwischen 15 bis 18 Jahren) keine allgemeinbildende Schule mehr besucht.
Eine Nichtbeachtung der oben genannten Mitwirkungspflichten kann gem. § 5 UVG zu einer Rückforderung der Unterhaltsvorschussleistungen führen. Zudem kann eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Anzeigepflicht nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geahndet werden.
Wie wirken sich die gewährten Unterhaltsvorschussleistungen auf andere Sozialleistungen aus?
Die Leistungen nach dem UVG gehören zu den Mitteln, die den Lebensunterhalt des Kindes sichern sollen. Sie werden daher auf Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (z.B. SGB-II-Leistungen, Wohngeld und ähnliches) angerechnet.
- Personalausweis oder Pass
- Kontokarte
- Geburtsurkunde des Kindes
- Vaterschaftsanerkennung (wenn Vater nicht in der Geburtsurkunde aufgeführt ist)
- Unterhaltstitel (Urkunde des Jugendamtes, gerichtliches Urteil, gerichtlicher Vergleich o. ä.)
- Nachweise über evtl. Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils
- Bescheid über Halbwaisenrente
- Aufenthaltstitel
- Einkommensnachweise des Kindes z.B. Ausbildungsvergütung, Kapitalerträge usw.
- Aktueller Bescheid des Jobcenters über den Bezug von Arbeitslosengeld II (ab dem 12. Lebensjahr)
- Schulbescheinigung bzw. Beendigung des Schulbesuchs (ab dem 15. Lebensjahr)
Frau
Karin
Habbes
201
Frau
Jacqueline
Domski
201