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Beurkundung von gemeinsamer elterlicher Sorge
Wenn Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, steht der Mutter das alleinige Sorgerecht für das minderjährige Kind zu. Das bedeutet, dass sie die gesetzliche Vertreterin des Kindes ist. Möchten beide Elternteile die elterliche Sorge übernehmen, können sie dies vor oder nach der Geburt ihres Kindes freiwillig erklären. Diese so genannte Sorgeerklärung können Sie beim Jugendamt oder bei einem Notar beurkunden lassen.
Außerdem können wir Ihnen eine Bescheinigung ausstellen, dass keine Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge vorliegt (Negativattest).
Zuständigkeiten:
Buchstaben (Familienname des Kindes) A bis K - Frau Herlinghaus
Buchstaben (Familienname des Kindes) L bis Z - Frau Schmitz
Verwandte Dienstleistungen
Dokumente
Zuständige Einrichtung
Beistandschaft / Beratung und Unterstützung in Unterhaltsfragen
Kreisstadt Unna
Rathausplatz 1
59423 Unna
E-Mail: jugendfamilie@stadt-unna.de
Zuständige Kontaktpersonen
Wenn Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, steht der Mutter das alleinige Sorgerecht für das minderjährige Kind zu. Das bedeutet, dass sie die gesetzliche Vertreterin des Kindes ist. Möchten beide Elternteile die elterliche Sorge übernehmen, können sie dies vor oder nach der Geburt ihres Kindes freiwillig erklären. Diese so genannte Sorgeerklärung können Sie beim Jugendamt oder bei einem Notar beurkunden lassen.
Außerdem können wir Ihnen eine Bescheinigung ausstellen, dass keine Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge vorliegt (Negativattest).
Zuständigkeiten:
Buchstaben (Familienname des Kindes) A bis K - Frau Herlinghaus
Buchstaben (Familienname des Kindes) L bis Z - Frau Schmitz
https://serviceportal.unna.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/75785/showNach vorheriger Terminabsprache beraten wir Sie gern in einem persönlichen Gespräch über
- die Feststellung der Vaterschaft und die Anfechtung der Vaterschaft
- die Möglichkeiten der gemeinsamen Sorge von nicht miteinander verheirateten Eltern
- die Unterhaltsansprüche Ihres minderjährigen Kindes
- die Unterhaltsansprüche junger Volljähriger
- die Unterhaltsansprüche des alleinsorgenden Elternteils
Darüber hinaus unterstützen wir Sie
- bei der Feststellung der Vaterschaft durch notwendigen Schriftverkehr
- bei der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche durch Schriftverkehr, Berechnung und Beurkundung
- durch Ausstellung von Bescheinigungen, dass keine Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge vorliegt (Negativattest)
Falls die Beratung und Unterstützung nicht ausreichend ist, kann die Einrichtung einer Beistandschaft beantragt werden.
Hierdurch wird das Jugendamt neben Ihnen gesetzlicher Vertreter Ihres Kindes mit dem Wirkungskreis:
"Feststellung der Vaterschaft und/oder Regelung der Unterhaltsansprüche" .
Der Beistand kann Ihr Kind dann auch in gerichtlichen Verfahren vertreten und z.B.
- in einen Vaterschaftsfeststellungsantrag beim Gericht einreichen
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (z.B. eine Gehaltspfändung) beantragen
Als Urkundsperson des Jugendamtes beurkunden wir nach vorheriger Terminvereinbarung kostenfrei u.a.
- die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung der Mutter (auch vor der Geburt)
- das Mutterschaftsanerkenntnis
- die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt
- die Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge (auch vor der Geburt)
Zuständigkeiten:
Buchstaben (Familienname des Kindes) A bis K - Frau Herlinghaus
Buchstaben (Familienname des Kindes) L bis Z - Frau Schmitz
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