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 Sonderparkausweise

Besondere Ausnahmefälle machen es manchmal unumgänglich, dass kurzzeitig Verkehrsverbote bzw. Verkehrsgebote im ruhenden Straßenverkehr nicht eingehalten werden können. Hier sind insbesondere Wohnungsumzüge, Anlieferungen, Reparatur- und Renovierungsarbeiten, Belieferung von Kunden durch Handwerksbetriebe u.a. zu nennen. Für solche besondere Fälle ist eine Ausnahmegenehmigung notwendig, die vom Bereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung – Abteilung Straßenverkehrsangelegenheiten ausgestellt wird. Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung erfolgt, nachdem im Einzelfall geprüft wurde, ob und inwieweit die Sicherheit des übrigen öffentlichen Straßenverkehrs beeinträchtigt wird und  ob bestimmte Auflagen notwendig werden. Der Parksonderausweis kann formlos per Email oder Anschreiben beantragt werden. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen können folgende Genehmigungen erteilt werden:

Einzelgenehmigung
Hierbei handelt es sich um zeitlich befristete Genehmigungen für einmalige "Aktionen" wie z.B. einen Wohnungsumzug oder eine Belieferung mit schweren, großen oder sperrigen Gegenständen. Die Gebühr beträgt hierfür einmalig 20 Euro.

Pauschalierte Jahresgenehmigungen
Diese Genehmigung beinhaltet eine bestimmte Anzahl von Ausnahmetatbeständen und wird an folgende Personen ausgegeben: 

  • Handwerker, die Ersatzteillager, Werkzeuge oder Maschinen fest im Fahrzeug installiert haben,
  • Händler, die kurzzeitig ihre Kunden beliefern
  • Gewerbetreibende aus dem Zuliefererbereich u. a. Eine Aufstellung der Handwerksbetriebe beinhalten die Anlagen A und B zur Handwerksordnung.

Bei sozialen Diensten haben nur die ambulante Alten- und Krankenpflege und Hebammen, die Hausgeburten betreuen, einen möglichen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung. Die Ausnahmegenehmigung gilt für ein Kalenderjahr vom Datum der Ausstellung angefangen.
Die Gebühr beträgt 100 Euro.

Ausnahmegenehmigung für das Stadtgebiet
Diese kann von Firmen und Institutionen beantragt werden. Die Genehmigung wird in der Regel mit den amtlichen Kennzeichen der Firmenfahrzeuge versehen. In begründeten Ausnahmefällen sind mehrere alternative Kennzeichen oder der Eintrag "Ein Fahrzeug der Firma" möglich. Der Ausweis gilt jedoch immer nur für 1 Fahrzeug und kann Ausnahmen von folgenden Verkehrszeichen genehmigen:

  • VZ 286   eingeschränktes Halteverbot
  • VZ 253   Verbot für Fahrzeuge über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht
  • VZ 290   eingeschränktes Halteverbot für eine Zone
  • VZ 314  Parkplatz
  • VZ 315  Parken auf Gehwegen
  • VZ 325   verkehrsberuhigter Bereich
  • VZ 242  Fußgängerzone

Für die Fußgängerzone wird in Unna generell keine pauschalierte Ausnahmegenehmigung erteilt. Für die 1. Ausnahmegenehmigung werden Gebühren in Höhe von 100 Euro erhoben und für jede weitere gleichzeitig beantragte Ausnahmegenehmigung 50 Euro.  Je Firma werden in der Regel maximal 2 Ausnahmegenehmigungen ausgestellt.

Ausnahmegenehmigung für das Kreisgebiet Unna
Für diese Ausnahmegenehmigung gilt im Grunde das Gleiche wie für die Ausnahmegenehmigung für das Stadtgebiet Unna, jedoch mit folgenden Besonderheiten bzw. Einschränkungen:

  • Die Ausnahmegenehmigung wird von der für den Firmensitz zuständigen Straßenverkehrsbehörde ausgestellt; sie beinhaltet dann die Befreiung für das gesamte Kreisgebiet.
  • Der Ausweis wird nicht für VZ 250 StVO "Verbot für Fahrzeuge aller Art" und VZ 283 StVO "Haltverbot" ausgestellt.

Die Gebühren betragen 150 Euro  für die 1. Genehmigung und für jede weitere 75 Euro.

Ruhrgebietsausweis
Zahlreiche Ruhrgebietsstädte habe sich auf einen gemeinsamen Ruhrgebietsparkausweis für Handwerker verständigt. Die Ausnahmegenehmigung wird in der Kommune ausgestellt, in der die Firma ihren Sitz hat. Nähere Informationen können der Infobroschüre "Ruhrgebietsausweis für Handwerker" entnommen werden.

Zuständige Einrichtung

Straßenverkehrsangelegenheiten
Kreisstadt Unna
Rathausplatz 1
59423 Unna
E-Mail: ordnungsamt@stadt-unna.de

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Gabriele Gehrmann
Tel: 02303 103-3214
E-Mail: ordnungsamt@stadt-unna.de