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Nicht mehr zugelassene Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum
Abgemeldete oder betriebsunfähige Fahrzeuge gelten als Gegenstände i. S. von § 32 Abs. 1 StVO und dürfen nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. Der Bereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung kümmert sich um solche Fahrzeuge, wobei hier der Mithilfe der Bürger*innen eine große Bedeutung zukommt, da sie in aller Regel ihr Wohngebiet genau kennen und am ehesten feststellen, dass ein abgemeldetes Fahrzeug in ihrer Nachbarschaft im öffentlichen Straßenraum abgestellt wurde.
Bei abgemeldeten Fahrzeugen, die offensichtlich keine Gefährdung für andere darstellen, wird dem letzten Fahrzeughalter eine angemessene Frist gesetzt, das Fahrzeug zu entfernen. Danach wird ein Ordnungsverfahren eingeleitet, mit dem Ziel, das Fahrzeug auf Kosten des letzten Halters entfernen zu lassen.
Fahrzeuge, die z.B. durch Beschädigungen eine Gefahr für andere darstellen, z.B. zersplitterte Scheiben, scharfe Blechkanten u. ä. werden sofort auf Kosten des Halters aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt, unabhängig davon ,ob sie angemeldet sind oder nicht.
Die damit verbundenen Kosten werden dem Fahrzeughalter/-eigentümer in Rechnung gestellt. Das Abstellen nicht zugelassener Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum stellt darüber hinaus einen bußgeldbewährten Verstoß dar, der mit einer Bußgeldhöhe bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann.
Zuständige Einrichtung
Allgemeine ordnungsbehördliche Aufgaben
Kreisstadt Unna
Rathausplatz 1
59423 Unna
E-Mail: ordnungsamt@stadt-unna.de