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 Ausnahmegenehmigungen von der Gurt- und Helmpflicht

Nach § 21 a Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Anlegen vorgeschriebener Sicherheitsgurte sowie das Tragen eines Schutzhelmes Pflicht. Gemäß § 46 Abs. 1 Ziffer 5b StVO kann die Straßenverkehrsbehörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten bzw. über die Schutzhelmtragepflicht genehmigen. Eine solche Ausnahmegenehmigung ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Befreiung von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte ist nur zulässig, wenn

1. das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder

2. die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.

Von der Schutzhelmtragepflicht können Personen im Ausnahmewege befreit werden, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Dem Antrag ist ein ärztliches Attest beizufügen. Diese Bescheinigung muss ausdrücklich bestätigen, dass der Antragstellende aufgrund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlege- bzw. Helmtragepflicht befreit werden muss. Da Ausnahmegenehmigungen grundsätzlich befristet zu erteilen sind, ist in der ärztlichen Bescheinigung auch die voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung anzugeben. Eine unbefristete Ausnahmegenehmigung ist nur möglich, wenn es sich um einen ausdrücklich attestierten nicht besserungsfähigen Dauerzustand handelt. Vor Antragstellung bzw. Einholung eines ggf. kostenpflichtigen Attestes empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit dem Bereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Unterlagen

ärztliche Bescheinigung

Kosten

Die Gebühr beträgt 15 € je Genehmigung.

 

Zuständige Einrichtung

Straßenverkehrsangelegenheiten
Kreisstadt Unna
Rathausplatz 1
59423 Unna
E-Mail: ordnungsamt@stadt-unna.de

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Antje Röhle-Gutsche
Tel: 02303 103-3210
E-Mail: ordnungsamt@stadt-unna.de
Herr Alexander Möller
Tel: 02303 103-3212
E-Mail: ordnungsamt@stadt-unna.de
Ausnahmegenehmigungen von der Gurt- und Helmpflicht

Nach § 21 a Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Anlegen vorgeschriebener Sicherheitsgurte sowie das Tragen eines Schutzhelmes Pflicht. Gemäß § 46 Abs. 1 Ziffer 5b StVO kann die Straßenverkehrsbehörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten bzw. über die Schutzhelmtragepflicht genehmigen. Eine solche Ausnahmegenehmigung ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Befreiung von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte ist nur zulässig, wenn

1. das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder

2. die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.

Von der Schutzhelmtragepflicht können Personen im Ausnahmewege befreit werden, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Dem Antrag ist ein ärztliches Attest beizufügen. Diese Bescheinigung muss ausdrücklich bestätigen, dass der Antragstellende aufgrund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlege- bzw. Helmtragepflicht befreit werden muss. Da Ausnahmegenehmigungen grundsätzlich befristet zu erteilen sind, ist in der ärztlichen Bescheinigung auch die voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung anzugeben. Eine unbefristete Ausnahmegenehmigung ist nur möglich, wenn es sich um einen ausdrücklich attestierten nicht besserungsfähigen Dauerzustand handelt. Vor Antragstellung bzw. Einholung eines ggf. kostenpflichtigen Attestes empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit dem Bereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung.

ärztliche Bescheinigung

Die Gebühr beträgt 15 € je Genehmigung.

 

Ausnahme, Genehmigung, Befreiung, Anlegepflicht, https://serviceportal.unna.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/75612/show
Straßenverkehrsangelegenheiten
Rathausplatz 1 59423 Unna

Frau

Antje

Röhle-Gutsche

128

02303 103-3210
ordnungsamt@stadt-unna.de

Herr

Alexander

Möller

126

02303 103-3212
ordnungsamt@stadt-unna.de