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Ausnahmegenehmigungen von der Gurt- und Helmpflicht
Nach § 21 a Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Anlegen vorgeschriebener Sicherheitsgurte sowie das Tragen eines Schutzhelmes Pflicht. Gemäß § 46 Abs. 1 Ziffer 5b StVO kann die Straßenverkehrsbehörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten bzw. über die Schutzhelmtragepflicht genehmigen. Eine solche Ausnahmegenehmigung ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Befreiung von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte ist nur zulässig, wenn
1. das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder
2. die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.
Von der Schutzhelmtragepflicht können Personen im Ausnahmewege befreit werden, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Dem Antrag ist ein ärztliches Attest beizufügen. Diese Bescheinigung muss ausdrücklich bestätigen, dass der Antragstellende aufgrund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlege- bzw. Helmtragepflicht befreit werden muss. Da Ausnahmegenehmigungen grundsätzlich befristet zu erteilen sind, ist in der ärztlichen Bescheinigung auch die voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung anzugeben. Eine unbefristete Ausnahmegenehmigung ist nur möglich, wenn es sich um einen ausdrücklich attestierten nicht besserungsfähigen Dauerzustand handelt. Vor Antragstellung bzw. Einholung eines ggf. kostenpflichtigen Attestes empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit dem Bereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Unterlagen
ärztliche Bescheinigung
Kosten
Die Gebühr beträgt 15 € je Genehmigung.
Zuständige Einrichtung
Straßenverkehrsangelegenheiten
Kreisstadt Unna
Rathausplatz 1
59423 Unna
E-Mail: ordnungsamt@stadt-unna.de
Zuständige Kontaktpersonen
Stellvertretende Amtsleitung
Tel: 02303 103-3210
E-Mail: ordnungsamt@stadt-unna.de
Nach § 21 a Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Anlegen vorgeschriebener Sicherheitsgurte sowie das Tragen eines Schutzhelmes Pflicht. Gemäß § 46 Abs. 1 Ziffer 5b StVO kann die Straßenverkehrsbehörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten bzw. über die Schutzhelmtragepflicht genehmigen. Eine solche Ausnahmegenehmigung ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Befreiung von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte ist nur zulässig, wenn
1. das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder
2. die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.
Von der Schutzhelmtragepflicht können Personen im Ausnahmewege befreit werden, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Dem Antrag ist ein ärztliches Attest beizufügen. Diese Bescheinigung muss ausdrücklich bestätigen, dass der Antragstellende aufgrund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlege- bzw. Helmtragepflicht befreit werden muss. Da Ausnahmegenehmigungen grundsätzlich befristet zu erteilen sind, ist in der ärztlichen Bescheinigung auch die voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung anzugeben. Eine unbefristete Ausnahmegenehmigung ist nur möglich, wenn es sich um einen ausdrücklich attestierten nicht besserungsfähigen Dauerzustand handelt. Vor Antragstellung bzw. Einholung eines ggf. kostenpflichtigen Attestes empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit dem Bereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung.
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https://serviceportal.unna.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/75612/showAls örtliche Straßenverkehrsbehörde planen und ordnen wir sämtliche Verkehrseinrichtungen an, die zur Verkehrssicherung beitragen, also zum Beispiel alle Straßenverkehrsschilder. Ebenso überwachen wir den ruhenden Straßenverkehr.
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