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 Jugendschutz (ordnungsrechtlich)

Beim ordnungsrechtlichen Jugendschutz nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) geht es in erster Linie darum, Unternehmen, Gewerbetreibende und gesellschaftliche Institutionen in die Verantwortung zu nehmen, um Kinder und Jugendliche von Gefährdungen fern zu halten und Gefährdungen für die Minderjährigen zu vermeiden.  Die wesentlichen Bestimmungen, die im Jugendschutzgesetz verankert sind und für deren Überwachung und Ahndung als Ordnungswidrigkeit der Bereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig ist, sind nachfolgend aufgeführt.

Aufenthalt in Gaststätten (§ 4 JuSchG)
Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendliche ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 bis 5 Uhr morgens nicht gestattet werden. Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

Aufenthalt bei öffentlichen Tanzveranstaltungen (§ 5 JuSchG)
Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.

Aufenthalt in Spielhallen, Teilnahme an Glücksspielen (§ 6 JuSchG)
Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen grundsätzlich nicht gestattet werden. Lediglich auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen darf die Teilnahme erlaubt werden, sofern der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.

Abgabevorschriften für alkoholische Getränke (§ 9 JuSchG)
In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

  • Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
  • andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche

weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

Abgabevorschriften für Tabakwaren und Rauchen in der Öffentlichkeit (§ 10 JuSchG)
In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden. Hinweis: Ordnungswidrig handelt, wer als Person über 18 Jahren ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oder fördert, welches nach den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verhindert werden soll. Der Bereich des erzieherischen Jugendschutzes wird vom Kinder- und Jugendbüro abgedeckt. 

Zuständige Einrichtung

Allgemeine ordnungsbehördliche Aufgaben
Kreisstadt Unna
Rathausplatz 1
59423 Unna
E-Mail: ordnungsamt@stadt-unna.de

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Jürgen Koppe
Tel: 02303 103-3220
E-Mail: ordnungsamt@stadt-unna.de
Frau Ina Schuchtmann
Tel: 02303 103-3223
E-Mail: ordnungsamt@stadt-unna.de
Jugendschutz (ordnungsrechtlich)

Beim ordnungsrechtlichen Jugendschutz nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) geht es in erster Linie darum, Unternehmen, Gewerbetreibende und gesellschaftliche Institutionen in die Verantwortung zu nehmen, um Kinder und Jugendliche von Gefährdungen fern zu halten und Gefährdungen für die Minderjährigen zu vermeiden.  Die wesentlichen Bestimmungen, die im Jugendschutzgesetz verankert sind und für deren Überwachung und Ahndung als Ordnungswidrigkeit der Bereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig ist, sind nachfolgend aufgeführt.

Aufenthalt in Gaststätten (§ 4 JuSchG)
Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendliche ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 bis 5 Uhr morgens nicht gestattet werden. Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

Aufenthalt bei öffentlichen Tanzveranstaltungen (§ 5 JuSchG)
Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.

Aufenthalt in Spielhallen, Teilnahme an Glücksspielen (§ 6 JuSchG)
Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen grundsätzlich nicht gestattet werden. Lediglich auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen darf die Teilnahme erlaubt werden, sofern der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.

Abgabevorschriften für alkoholische Getränke (§ 9 JuSchG)
In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

  • Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
  • andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche

weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

Abgabevorschriften für Tabakwaren und Rauchen in der Öffentlichkeit (§ 10 JuSchG)
In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden. Hinweis: Ordnungswidrig handelt, wer als Person über 18 Jahren ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oder fördert, welches nach den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verhindert werden soll. Der Bereich des erzieherischen Jugendschutzes wird vom Kinder- und Jugendbüro abgedeckt. 

Gaststätte, Tanzveranstaltungen, Spielhalle, Glücksspiel, Alkohol, Tabak, Rauchen https://serviceportal.unna.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/75498/show
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Rathausplatz 1 59423 Unna

Herr

Jürgen

Koppe

122

02303 103-3220
ordnungsamt@stadt-unna.de

Frau

Ina

Schuchtmann

124

02303 103-3223
ordnungsamt@stadt-unna.de
Gewerbeangelegenheiten
Rathausplatz 1 59423 Unna

Herr

Jürgen

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