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 Ausnahmegenehmigungen nach dem Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)

Nach § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetzes sind zwischen 22.00 und 06.00 Uhr bis auf wenige Ausnahmen jegliche Tätigkeiten verboten, die eine Störung der Nachtruhe für andere Personen verursachen könnten. Auf eine tatsächliche Störung kommt es dabei nicht unbedingt an. Der Gebrauch von Musik und Tonwiedergabegeräten ist nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes - abgesehen von der Zeit der Nachtruhe - nicht grundsätzlich verboten. Andere Personen dürfen aber nicht erheblich belästigt werden. Von den Verboten der §§ 9 und 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes können auf Antrag im begründeten Einzelfall gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Ein entsprechender Antrag für öffentliche Veranstaltungen, die außerhalb von Räumen stattfinden (z. B. OpenAir Kino/Konzerte, Sportveranstaltungen, Schützenfeste, Kirmessen) ist beim Ordnungsamt unter Angabe

  • der Art der Veranstaltung (mit Beschreibung)
  • des Veranstaltungsortes
  • der Veranstaltungsdauer

zu stellen. Zu beachten ist, dass neben einer Ausnahmegenehmigung nach den Bestimmungen des Immissionsschutzes oftmals auch eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz (Gestattung) benötigt wird, sofern alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen. Sofern für die Veranstaltung eine öffentliche Fläche in Anspruch genommen wird, ist zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.

Kosten

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 03.07.2001, in geltender Fassung Tarifstelle: 15 a.4.2 Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot von Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind (§ 9 Abs. 2 LImschG)

  1. Veranstaltungen mit gewerblichem Charakter    
    je Stunde 150 Euro

  2. Sonstige Veranstaltungen                                 
    je Stunde   25 Euro

Tarifstelle: 15 a.4.3 Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot der Benutzung von Tongeräten (§ 10 Abs. 4 LimschG)

  1. bis vier Stunden         
    25 Euro

  2. jede weitere Stunde   
    10 Euro

    max. 200 Euro 

 

Verwandte Dienstleistungen

Zuständige Einrichtung

Allgemeine ordnungsbehördliche Aufgaben
Kreisstadt Unna
Rathausplatz 1
59423 Unna
E-Mail: ordnungsamt@stadt-unna.de

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Carmen Lohkamp
Tel: 02303 103-3221
E-Mail: ordnungsamt@stadt-unna.de
Ausnahmegenehmigungen nach dem Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)

Nach § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetzes sind zwischen 22.00 und 06.00 Uhr bis auf wenige Ausnahmen jegliche Tätigkeiten verboten, die eine Störung der Nachtruhe für andere Personen verursachen könnten. Auf eine tatsächliche Störung kommt es dabei nicht unbedingt an. Der Gebrauch von Musik und Tonwiedergabegeräten ist nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes - abgesehen von der Zeit der Nachtruhe - nicht grundsätzlich verboten. Andere Personen dürfen aber nicht erheblich belästigt werden. Von den Verboten der §§ 9 und 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes können auf Antrag im begründeten Einzelfall gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Ein entsprechender Antrag für öffentliche Veranstaltungen, die außerhalb von Räumen stattfinden (z. B. OpenAir Kino/Konzerte, Sportveranstaltungen, Schützenfeste, Kirmessen) ist beim Ordnungsamt unter Angabe

  • der Art der Veranstaltung (mit Beschreibung)
  • des Veranstaltungsortes
  • der Veranstaltungsdauer

zu stellen. Zu beachten ist, dass neben einer Ausnahmegenehmigung nach den Bestimmungen des Immissionsschutzes oftmals auch eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz (Gestattung) benötigt wird, sofern alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen. Sofern für die Veranstaltung eine öffentliche Fläche in Anspruch genommen wird, ist zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 03.07.2001, in geltender Fassung Tarifstelle: 15 a.4.2 Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot von Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind (§ 9 Abs. 2 LImschG)

  1. Veranstaltungen mit gewerblichem Charakter    
    je Stunde 150 Euro

  2. Sonstige Veranstaltungen                                 
    je Stunde   25 Euro

Tarifstelle: 15 a.4.3 Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot der Benutzung von Tongeräten (§ 10 Abs. 4 LimschG)

  1. bis vier Stunden         
    25 Euro

  2. jede weitere Stunde   
    10 Euro

    max. 200 Euro 

 

Nachtruhe, Störung, Musik, OpenAir, Kino, Konzert, Sportveranstaltung, Schützenfest, Kirmes https://serviceportal.unna.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/75496/show
Allgemeine ordnungsbehördliche Aufgaben
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