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Verkehrszeichen und -einrichtungen: Anordnungen nach § 45 StVO
Die Kreisstadt Unna ist für das gesamte Stadtgebiet zuständige Straßenverkehrsbehörde, d.h. alle verkehrsrechtlichen Maßnahmen müssen vom Bereich öffentliche Sicherheit und Ordnung gem. § 45 StVO nach vorausgegangenem Anhörungs- bzw. Beteiligungsverfahren mit der Kreispolizeibehörde Unna und dem jeweils zuständigen Straßenbaulastträger angeordnet werden. Zu den häufigsten straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen gehören z.B.:
- Einrichtung von "Tempo-30 km/h-Zonen"
- Ausweisung von verkehrsberuhigten Bereichen
- Anordnung von Park- und Halteverboten
- Vorfahrtsregelungen
- Sperren von Straßen
- Einrichtung von Fußgängerüberwegen
Anträge können von allen Bürgerinnen und Bürgern gestellt werden, aber auch Hinweise der Polizei und sonstigen Organisationen werden aufgegriffen, ihre mögliche Durchführung geprüft und ggf. umgesetzt. Bestimmte Maßnahmen, die einen erheblichen Einfluss auf das Verkehrsgeschehen haben, werden in den zuständigen städtischen Ausschüssen beraten und entschieden.
Rechtsgrundlagen
§ 45 Straßenverkehrsordnung
Zuständige Einrichtung
Straßenverkehrsangelegenheiten
Kreisstadt Unna
Rathausplatz 1
59423 Unna
E-Mail: ordnungsamt@stadt-unna.de
Zuständige Kontaktpersonen
Die Kreisstadt Unna ist für das gesamte Stadtgebiet zuständige Straßenverkehrsbehörde, d.h. alle verkehrsrechtlichen Maßnahmen müssen vom Bereich öffentliche Sicherheit und Ordnung gem. § 45 StVO nach vorausgegangenem Anhörungs- bzw. Beteiligungsverfahren mit der Kreispolizeibehörde Unna und dem jeweils zuständigen Straßenbaulastträger angeordnet werden. Zu den häufigsten straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen gehören z.B.:
- Einrichtung von "Tempo-30 km/h-Zonen"
- Ausweisung von verkehrsberuhigten Bereichen
- Anordnung von Park- und Halteverboten
- Vorfahrtsregelungen
- Sperren von Straßen
- Einrichtung von Fußgängerüberwegen
Anträge können von allen Bürgerinnen und Bürgern gestellt werden, aber auch Hinweise der Polizei und sonstigen Organisationen werden aufgegriffen, ihre mögliche Durchführung geprüft und ggf. umgesetzt. Bestimmte Maßnahmen, die einen erheblichen Einfluss auf das Verkehrsgeschehen haben, werden in den zuständigen städtischen Ausschüssen beraten und entschieden.
§ 45 Straßenverkehrsordnung
https://serviceportal.unna.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/74750/showAls örtliche Straßenverkehrsbehörde planen und ordnen wir sämtliche Verkehrseinrichtungen an, die zur Verkehrssicherung beitragen, also zum Beispiel alle Straßenverkehrsschilder. Ebenso überwachen wir den ruhenden Straßenverkehr.
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