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Informationen zur Grundsteuerreform in Nordrhein-Westfalen für Eigentümer*innen von Wohngrundstücken
Als Grundstückseigentümerin bzw. Grundstückseigentümer haben Sie in diesem Jahr eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) bei Ihrem Finanzamt abzugeben. Eine Anleitung zur Erklärung der Feststellung des Grundstückswerts finden Sie hier.
Besonders hervorheben möchten wir auch das Grundsteuerportal (Geodatenportal). Hierin werden grundstücksscharf bereits jetzt viele der für die Steuererklärung benötigte Informationen bereitgestellt, z.B. Flurstücksnummer, Grundbuchnummer, Grundstücksflächen oder Bodenrichtwert.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte ausschließlich an das Finanzamt Dortmund-Unna unter der extra eingerichteten Grundsteuer Hotline 0231 5188-1959 (Montag-Freitag von 9 bis 18 Uhr) oder unter www.grundsteuer.nrw.de.
Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts wissen müssen:
- Ab Mai erhalten Sie ein individuelles Informationsschreiben mit Daten und Informationen, die der Finanzverwaltung verfügbar sind (wie z. B. das Aktenzeichen, die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert - Die Bodenrichtwerte für unbebautes Bauland und Immobilienrichtwerte für Wohnungseigentum sind kostenlos unter www.boris.nrw.de abrufbar) und die Sie bei der Erstellung der Feststellungserklärung unterstützen. Diese Daten können Sie nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Feststellungserklärung übertragen.
- Die Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 im Grundsatz digital bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Ihr Grundbesitz liegt.
- Die Abgabe der Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli 2022 über Ihr Online Finanzamt ELSTER möglich. Das hierfür notwendige Benutzerkonto können Sie unter www.elster.de beantragen. Falls Sie bereits ein Benutzerkonto, zum Beispiel aufgrund Ihrer Einkommensteuererklärung besitzen, können Sie dieses auch für die Übermittlung Ihrer Feststellungserklärung nutzen. Die Feststellungserklärung kann auch über den Zugang von nahen Angehörigen abgegeben werden. In Einzelfällen sind Ausnahmen von der elektronischen Abgabeverpflichtung möglich: Wer glaubhaft darlegen kann, dass eine elektronische Abgabe nicht möglich ist, der kann die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag auch in Papierform abgeben. Ein Anruf beim zuständigen Finanzamt gibt im Zweifelsfall Klarheit darüber, ob im vorliegenden Fall die Erklärung auch in Papierform abgegeben werden darf.
- Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage. Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.