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Hilfen für seelisch behinderte junge Menschen gem. § 35a SGB VIII

Beschreibung

Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

  1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
  2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Beeinträchtigungen der Teilhabe in der Gesellschaft können als Folgen verschiedener psychischer Störungsbilder (früher Krankheiten genannt) eintreten. Diese Störungen sind in der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD- 10 Kapitel V (F)) erfasst.
 
Die Feststellung einer seelischen Störung ist Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie.
 
Die Feststellung einer aus seelischer Störung resultierenden Behinderung oder zu erwartender Behinderung bei der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft obliegt dem zuständigen Rehabilitationsträger (in diesem Fall dem Jugendamt). 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen