Menü-Anzeige

BIS: Suche und Detail

Jugendhilfeplanung

Beschreibung

Die Jugendhilfeplanung ist ein Instrument der kommunalen Jugendhilfe. Das Jugendamt als öffentlicher Träger hat nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch VIII) die Gesamtverantwortung und Planungsverantwortung dafür, die erforderlichen Dienste und Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und Familien rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung zu stellen. Dabei hat die Jugendhilfe / Jugendhilfeplanung

  • den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
  • den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und Personenberechtigten / Eltern zu ermitteln
  • die Maßnahmen zur Befriedigung des Bedarfs rechtzeitig und ausreichend zu planen.

Die Jugendhilfeplanung soll so ausgerichtet sein, das insbesondere

  • Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,
  • ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,
  • junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden,
  • Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.


Planungsbereiche sind z.B.:

  • Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen (Kindergärten) und Kindertagespflege
  • Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (s. Kinder und Jugendförderplan – Download)
  • Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
  • Spielplatzentwicklungsplanung  

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen