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Gurt- und Helmpflicht - Ausnahmegenehmigung

Beschreibung

Nach § 21 a Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Anlegen vorgeschriebener Sicherheitsgurte sowie das Tragen eines Schutzhelmes Pflicht. Gemäß § 46 Abs. 1 Ziffer 5b StVO kann die Straßenverkehrsbehörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten bzw. über die Schutzhelmtragepflicht genehmigen. Eine solche Ausnahmegenehmigung ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Befreiung von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte ist nur zulässig, wenn

1. das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder

2. die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.

Von der Schutzhelmtragepflicht können Personen im Ausnahmewege befreit werden, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Dem Antrag ist ein ärztliches Attest beizufügen. Diese Bescheinigung muss ausdrücklich bestätigen, dass der Antragstellende aufgrund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlege- bzw. Helmtragepflicht befreit werden muss. Da Ausnahmegenehmigungen grundsätzlich befristet zu erteilen sind, ist in der ärztlichen Bescheinigung auch die voraussichtliche Dauer der Beeinträchtigung anzugeben. Eine unbefristete Ausnahmegenehmigung ist nur möglich, wenn es sich um einen ausdrücklich attestierten nicht besserungsfähigen Dauerzustand handelt. Vor Antragstellung bzw. Einholung eines ggf. kostenpflichtigen Attestes empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit dem Bereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung.

ärztliche Bescheinigung

Die Gebühr beträgt 15 € je Genehmigung.

 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen