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Ladenöffnungsgesetz

Beschreibung

Das Ladenöffnungsgesetz dient zum einen der Schaffung und Sicherung einer allgemeinen Ladenöffnungszeit für Verkaufsstellen und zum anderen dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe.
Nach den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG) dürfen Verkaufsstellen montags bis samstags von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geöffnet sein. Am 24. Dezember (Heiligabend) dürfen Verkaufsstellen an Werktagen bis 14.00 Uhr geöffnet sein. An Sonn- und Feiertagen dürfen unter anderem geöffnet sein:

  • Verkaufsstellen, die überwiegend Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren im Angebot haben, für die Dauer von fünf Stunden. Diese Regelung gilt nicht für die Abgabe von Waren am 2. Weihnachtstag, Ostermontag und Pfingstmontag, das heißt an diesen Tagen müssen die Verkaufsstellen geschlossen bleiben.
  • Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe zur Abgabe selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte für die Dauer von fünf Stunden.

Wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, so hat der Inhaber oder die Inhaberin an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten hinzuweisen.

Die Einhaltung des Ladenöffnungsgesetzes wird durch den Bereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung kontrolliert. Für weitergehende Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen