Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe beantragen
Beschreibung
Grundsätzlich sind im Ausland geschlossene Ehen in Deutschland gültig, wenn sie nach geltenden Gesetzen des jeweiligen Landes geschlossen wurden und nicht gegen deutsches Recht verstoßen.
Als Eheschließungsnachweis dient die Ihnen ausgestellte Heiratsurkunde, gegebenenfalls mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache.
Sie können jedoch bei Ihrem Wohnsitzstandesamt einen Antrag auf Nachbeurkundung stellen, damit Ihre Ehe in ein deutsches Eheregister eingetragen wird. Folglich kann Ihnen eine deutsche Eheurkunde ausgestellt werden, die ebenfalls Ihre Eheschließung beweist und auch Aufschluss über Ihre Namensführung geben kann.
Zwingende Voraussetzung für eine Nachbeurkundung ist jedoch, dass einer von Ihnen beiden die deutsche Staatsangehörigkeit besitz oder einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit gleichgestellt ist (Staatenlose, etc.). Für nähere Informationen hierzu, setzten Sie sich bitte vorab mit uns in Verbindung.
Es besteht keine Pflicht, Ihre Ehe in Deutschland registrieren zu lassen. Falls Sie nur Ihren Familienstand ändern möchten, können Sie Ihre ausländische Eheurkunde gegebenenfalls mit ordnungsgemäßer Überbeglaubigung und einer von einem öffentlich beeidigten Übersetzer gefertigten Übersetzung im Bürgeramt vorlegen. Bitte beachten Sie aber, dass jede Meldebehörde in eigener Zuständigkeit entscheidet, ob die Ehe in das Melderegister eingetragen wird.
- Ausländische Heirats- oder Eheurkunde, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- Gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
- Beglaubigte Abschriften der Geburtenregister von den Standesämtern der Geburtsorte
- Bei Geburt der Ehegatten in Deutschland
- Geburtsurkunden mit Beglaubigungen durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- Bei Geburt der Ehegatten im Ausland
- Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer
- Gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
- Nachweis über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
- Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte
- Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
- Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war. Ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen. Zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile - vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist („Rechtskraftvermerk“).
- Gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
- Wird nur benötigt, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war.
- Weitere Unterlagen
- Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein
Nach den gesetzlichen Vorgaben fallen für die Grundgebühr und Ausstellung der Eheurkunde mindestens 50 Euro an. Je nach Prüfungsaufwand werden höhere Gebühren fällig. Es können noch weitere Kosten für die Auswahl des Trauortes dazukommen. In Einzelfällen fallen zusätzliche Gebühren für Namenserklärungen oder eidesstattliche Versicherungen an.
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