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Brauchtumsfeuer
Nach den Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist das Verbrennen von Gegenständen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Ausnahmen von diesen Verboten können für die sogenannten Brauchtumsfeuer, worunter auch die Osterfeuer fallen, zugelassen werden.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der aktuellen Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Abbrennen von Brauchtumsfeuern. Alle Brauchtumsfeuer sind anmeldepflichtig (d.h. anzeige- oder genehmigungspflichtig). Ein Brauchtumsfeuer ist mindestens vier Wochen vor dem geplanten Abbrenndatum beim Ordnungsamt anzuzeigen.
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Zuständige Einrichtung
Allgemeine ordnungsbehördliche Aufgaben
Kreisstadt Unna
Rathausplatz 1
59423 Unna
E-Mail: ordnungsamt@stadt-unna.de
Zuständige Kontaktpersonen
Nach den Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist das Verbrennen von Gegenständen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Ausnahmen von diesen Verboten können für die sogenannten Brauchtumsfeuer, worunter auch die Osterfeuer fallen, zugelassen werden.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der aktuellen Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Abbrennen von Brauchtumsfeuern. Alle Brauchtumsfeuer sind anmeldepflichtig (d.h. anzeige- oder genehmigungspflichtig). Ein Brauchtumsfeuer ist mindestens vier Wochen vor dem geplanten Abbrenndatum beim Ordnungsamt anzuzeigen.
Herr
Achim
Dorna
124
Frau
Carina
Lachmuth
123