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Hilfen für seelisch behinderte junge Menschen gem. § 35a SGB VIII
Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
- daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Beeinträchtigungen der Teilhabe in der Gesellschaft können als Folgen verschiedener psychischer Störungsbilder (früher Krankheiten genannt) eintreten. Diese Störungen sind in der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD- 10 Kapitel V (F)) erfasst.
Die Feststellung einer seelischen Störung ist Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie.
Die Feststellung einer aus seelischer Störung resultierenden Behinderung oder zu erwartender Behinderung bei der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft obliegt dem zuständigen Rehabilitationsträger (in diesem Fall dem Jugendamt).
Dokumente
Zuständige Einrichtung
Allgemeiner sozialer Dienst
Kreisstadt Unna
Rathausplatz 1
59423 Unna
Zuständige Kontaktpersonen
Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
- daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Beeinträchtigungen der Teilhabe in der Gesellschaft können als Folgen verschiedener psychischer Störungsbilder (früher Krankheiten genannt) eintreten. Diese Störungen sind in der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD- 10 Kapitel V (F)) erfasst.
Die Feststellung einer seelischen Störung ist Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie.
Die Feststellung einer aus seelischer Störung resultierenden Behinderung oder zu erwartender Behinderung bei der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft obliegt dem zuständigen Rehabilitationsträger (in diesem Fall dem Jugendamt).
Der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) im Jugendamt ist die zentrale Anlaufstelle für junge Menschen, Mütter und Väter und andere Familienangehörige, die Rat und Unterstützung suchen. Auch Fachkräfte und Organisationen, die mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben, können sich mit Fragen an den ASD wenden. Die Fachkräfte des ASD beraten in allen Fragen der Erziehung und vermitteln ambulante sowie stationäre Unterstützungsangebote. Des Weiteren bietet der ASD Trennungs- und Scheidungsberatung an, um einvernehmliche Lösungen für die Kinder zu erarbeiten. Die Sicherstellung des Kindeswohls stellt eine zentrale Aufgabe des ASD dar. Der ASD entscheidet in Fällen des Kinderschutzes über die Form der Hilfestellung.
Die Kontaktdaten der zuständigen Fachkräfte entnehmen Sie bitte Sie dem Straßenverzeichnis der Sozialen Dienste.
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