BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)
Baugenehmigung
Die meisten Baumaßnahmen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch die Bauordnung. Stehen dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen, wird die entsprechende Baugenehmigung erteilt.
Sie wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt; für die Einhaltung der privatrechtlichen Voraussetzungen sind Sie daher selbst verantwortlich.
Nach Erteilung der Baugenehmigung darf mit den Bauarbeiten begonnen werden.
Sie gilt drei Jahre ab Bekanntgabe gegenüber dem Bauherrn. Sofern innerhalb der Geltungsdauer nicht mit der Bauausführung begonnen wird, kann die Baugenehmigung auf formlosen schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Ein entsprechender Antrag kann auch noch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer der Baugenehmigung gestellt werden.
Die Baugenehmigung erlischt außerdem, wenn die Bauausführung mehr als ein Jahr unterbrochen wird; dann ist für den Weiterbau ebenfalls die Verlängerung der Geltungsdauer zu beantragen.
Kosten
Die Bearbeitung eines Bauantrages ist gebührenpflichtig. Die Summe dieser Gebühren bemisst sich hauptsächlich nach den Rohbaukosten, der Herstellungssumme, den Nutzflächen oder nach Zeitanteilen. Sie wird gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW berechnet.
Verwandte Dienstleistungen
- Abweichung, Ausnahme und Befreiung gem. § 69 BauO NRW 2018 beantragen
- Aufschüttungen/Abgrabungen
- Bauberatung
- Errichtung von Einfriedungen
- Errichtung von Garagen und Carports
- Errichtung von Gartenhäusern, Abstellräumen, Lauben, Saunen etc.
- Errichtung von Terrassenüberdachungen und Wintergärten
- Nutzungsänderungen
- Errichtung von Dachgauben und Dachaufbauten
- Bauvoranfragen
Dienstleistung jetzt online nutzen!
Sprung zur Icon Legende.Icon Legende
- Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
- Kostenpflichtig
Onlinedienstleistung
Icon Legende
- Anmeldung oder höhere Vertrauensstufe erforderlich
- Kostenpflichtig
Dokumente
- Baubeschreibung
- Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen
- Betriebsbeschreibung für land- u. forstwirtschaftliche Vorhaben
- Fachunternehmenerklärung
- Vorlage in der Genehmigungsfreistellung
- Bauantrag Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
- Bauantrag Große Sonderbauten
- Brandschutztechnische Beurteilungsgrundlage von Tageseinrichtungen für Kinder
- Antrag auf Abweichung, Ausnahme und Befreiung
- Anzeige befristete Nutzungsänderung
Zuständige Einrichtung
Bauordnungsamt
Kreisstadt Unna
Rathausplatz 1
59423 Unna
E-Mail: bauordnung@stadt-unna.de
Die meisten Baumaßnahmen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch die Bauordnung. Stehen dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen, wird die entsprechende Baugenehmigung erteilt.
Sie wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt; für die Einhaltung der privatrechtlichen Voraussetzungen sind Sie daher selbst verantwortlich.
Nach Erteilung der Baugenehmigung darf mit den Bauarbeiten begonnen werden.
Sie gilt drei Jahre ab Bekanntgabe gegenüber dem Bauherrn. Sofern innerhalb der Geltungsdauer nicht mit der Bauausführung begonnen wird, kann die Baugenehmigung auf formlosen schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Ein entsprechender Antrag kann auch noch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer der Baugenehmigung gestellt werden.
Die Baugenehmigung erlischt außerdem, wenn die Bauausführung mehr als ein Jahr unterbrochen wird; dann ist für den Weiterbau ebenfalls die Verlängerung der Geltungsdauer zu beantragen.
Bei dem Bauordnungsamt handelt es sich um die untere Bauaufsichtsbehörde der Kreisstadt Unna.
Zur Realisierung Ihrer Planungen sind zahlreiche Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DIN-Vorschriften und technische Baubestimmungen zu beachten. Für die Einhaltung solcher Baubestimmungen ist das Bauordnungsamt im Antragsverfahren und anschließend vor Ort zuständig.
63