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Namensänderung
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regeln im Grundsatz abschließend das Namensrecht in Deutschland.
Neben den Namensänderungen nach Bürgerlichem Recht hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, sowohl Vor- als auch Familiennamen durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung zu ändern. Da es immer auf Ihre eigenen personenstandsrechtlichen Voraussetzungen und die Ihrer Familie ankommt, welche Namensänderung für Sie möglich ist, lassen Sie sich beim Standesamt beraten, was zu tun ist und welche Kosten genau auf Sie zukommen. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung soll nur in Härtefällen zum Tragen kommen und kann unter bestimmten Voraussetzungen kostenpflichtig abgelehnt werden. Die Zuständigkeit in diesem Bereich unterliegt der Kreisverwaltung Unna, die Anträge werden lediglich im Rahmen der Amtshilfe weitergeleitet. Falls Sie Spätaussiedler*in sind, können Sie gemäß § 94 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) eine Erklärung zu Ihren Vor-und Familiennamen abgeben um eine der deutschen Sprach- und Schreibweise angeglichenen Form herbeizuführen. Die Erklärung ist gebührenfrei. Über die vorzulegenden Unterlagen informieren Sie sich bitte beim Standesamt.
Ausländer*innen, die nach ihrem Heimatrecht eine Namensform führen, die nicht mit dem deutschen Namensrecht identisch ist, können unter bestimmten Voraussetzungen gem. Art. 47 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) ihre Namensführung dem deutschen Namensrecht angleichen. Ob für Sie die Namensangleichung möglich ist und welche Unterlagen Sie dazu vorlegen müssen, erfragen Sie bitte beim Standesamt.
Unterlagen
schriftlicher Antrag
Kosten
Da es immer auf die individuellen personenstandsrechtlichen Voraussetzungen der Familie ankommt, welche Namensänderung für Sie möglich ist, lassen Sie sich beim Standesamt beraten, was zu tun ist und welche Kosten genau auf Sie zukommen.
Grundsätzlich gilt, dass Namenserklärungen nach dem BGB pro Erklärung 21 Euro kosten.
Zuständige Einrichtung
Standesamt
Kreisstadt Unna
Klosterstr. 12
59423 Unna
E-Mail: standesamt@stadt-unna.de
Zuständige Kontaktpersonen
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regeln im Grundsatz abschließend das Namensrecht in Deutschland.
Neben den Namensänderungen nach Bürgerlichem Recht hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, sowohl Vor- als auch Familiennamen durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung zu ändern. Da es immer auf Ihre eigenen personenstandsrechtlichen Voraussetzungen und die Ihrer Familie ankommt, welche Namensänderung für Sie möglich ist, lassen Sie sich beim Standesamt beraten, was zu tun ist und welche Kosten genau auf Sie zukommen. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung soll nur in Härtefällen zum Tragen kommen und kann unter bestimmten Voraussetzungen kostenpflichtig abgelehnt werden. Die Zuständigkeit in diesem Bereich unterliegt der Kreisverwaltung Unna, die Anträge werden lediglich im Rahmen der Amtshilfe weitergeleitet. Falls Sie Spätaussiedler*in sind, können Sie gemäß § 94 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) eine Erklärung zu Ihren Vor-und Familiennamen abgeben um eine der deutschen Sprach- und Schreibweise angeglichenen Form herbeizuführen. Die Erklärung ist gebührenfrei. Über die vorzulegenden Unterlagen informieren Sie sich bitte beim Standesamt.
Ausländer*innen, die nach ihrem Heimatrecht eine Namensform führen, die nicht mit dem deutschen Namensrecht identisch ist, können unter bestimmten Voraussetzungen gem. Art. 47 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) ihre Namensführung dem deutschen Namensrecht angleichen. Ob für Sie die Namensangleichung möglich ist und welche Unterlagen Sie dazu vorlegen müssen, erfragen Sie bitte beim Standesamt.
schriftlicher Antrag
https://serviceportal.unna.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/76235/showFür personenstandsrechtliche Fragen rund um das Thema Geburt oder Heirat erhalten Sie alle Informationen und Auskünfte beim Standesamt der Stadt Unna.
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