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Ausnahmegenehmigungen für überbreite Ladungen und Stellungnahmen im Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS)
Ausnahmegenehmigung:
Die Kreisstadt Unna ist zuständig für die Genehmigung von überbreiten Ladungen gem. § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO, wenn der zu genehmigende Verkehr in Unna beginnt oder Sie in Unna Ihren Firmensitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, haben. Anträge können über das Onlineportal „VEMAGS“ gestellt werden.
Hinweis: Im Rahmen der Gebührenberechnung kommt es zu einer höheren Genehmigungsgebühr, wenn Sie den Antrag nicht über das Onlineportal stellen.
Sollte das Fahrzeug während des Transportes die nach der Straßenverkehrszulassungs-Ordnung (StVZO) vorgegebenen Maße und / oder Lasten tatsächlich überschreiten, ist der Kreis Unna für Ihren Antrag zuständig.
Stellungnahmen:
Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zu Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3 StVO und / oder Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO, für welche andere Behörden zuständig sind, gibt die Kreisstadt Unna Stellungnahmen ab.
Aufgrund der geltenden Erlasslage kann mit der Bearbeitung von Anträgen, deren Strecken über Bundes- und / oder Landesstraßen führen, erst nach der Zustimmung durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW (Straßen.NRW) begonnen werden. Ebenso kann eine Stellungnahme bei einer Beteiligung des Kreises Unna als Straßenbaulastträger erst nach dessen Zustimmung abgegeben werden. Grund hierfür sind bei der Auflagenbestimmung ggf. zu berücksichtigende Aspekte des Straßenbauzustandes.
Bestehen seitens der Kreisstadt Unna Bedenken bzgl. der Befahrbarkeit der beantragten Strecke, wird mit Ihnen Kontakt über die im VEMAGS-Antrag angegebenen Kontaktdaten aufgenommen. Gleiches gilt regelmäßig, wenn eine private Begleitung (BF4) als erforderlich angesehen wird.
Rechtsgrundlagen
§ 44 Abs. 3a StVO
§ 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO
§ 47 Abs. 2 Nr. 4 StVO
§ 11 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Anhang zu Gebühren-Nummer 263.1.1
Weitere Informationen
Zuständige Einrichtung
Straßenverkehrsangelegenheiten
Kreisstadt Unna
Rathausplatz 1
59423 Unna
E-Mail: ordnungsamt@stadt-unna.de
Zuständige Kontaktpersonen
Ausnahmegenehmigung:
Die Kreisstadt Unna ist zuständig für die Genehmigung von überbreiten Ladungen gem. § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO, wenn der zu genehmigende Verkehr in Unna beginnt oder Sie in Unna Ihren Firmensitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, haben. Anträge können über das Onlineportal „VEMAGS“ gestellt werden.
Hinweis: Im Rahmen der Gebührenberechnung kommt es zu einer höheren Genehmigungsgebühr, wenn Sie den Antrag nicht über das Onlineportal stellen.
Sollte das Fahrzeug während des Transportes die nach der Straßenverkehrszulassungs-Ordnung (StVZO) vorgegebenen Maße und / oder Lasten tatsächlich überschreiten, ist der Kreis Unna für Ihren Antrag zuständig.
Stellungnahmen:
Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zu Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3 StVO und / oder Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO, für welche andere Behörden zuständig sind, gibt die Kreisstadt Unna Stellungnahmen ab.
Aufgrund der geltenden Erlasslage kann mit der Bearbeitung von Anträgen, deren Strecken über Bundes- und / oder Landesstraßen führen, erst nach der Zustimmung durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW (Straßen.NRW) begonnen werden. Ebenso kann eine Stellungnahme bei einer Beteiligung des Kreises Unna als Straßenbaulastträger erst nach dessen Zustimmung abgegeben werden. Grund hierfür sind bei der Auflagenbestimmung ggf. zu berücksichtigende Aspekte des Straßenbauzustandes.
Bestehen seitens der Kreisstadt Unna Bedenken bzgl. der Befahrbarkeit der beantragten Strecke, wird mit Ihnen Kontakt über die im VEMAGS-Antrag angegebenen Kontaktdaten aufgenommen. Gleiches gilt regelmäßig, wenn eine private Begleitung (BF4) als erforderlich angesehen wird.
§ 44 Abs. 3a StVO
§ 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO
§ 47 Abs. 2 Nr. 4 StVO
§ 11 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Anhang zu Gebühren-Nummer 263.1.1
https://serviceportal.unna.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/759901/showAls örtliche Straßenverkehrsbehörde planen und ordnen wir sämtliche Verkehrseinrichtungen an, die zur Verkehrssicherung beitragen, also zum Beispiel alle Straßenverkehrsschilder. Ebenso überwachen wir den ruhenden Straßenverkehr.
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