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 Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss ist eine Geldleistung für Kinder von Alleinerziehenden, bei denen der (andere) unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht oder nicht in ausreichendem Umfang nachkommt. Grundsätzlich können Leistungen nach dem UVG (Unterhaltsvorschussgesetz) für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt werden.

Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht für ein Kind bis zum 18. Lebensjahr, wenn es

  • in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
  • gemeinsam in einem Haushalt mit einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet, geschieden oder vom anderen Elternteil dauerhaft getrennt lebend ist
  • vom anderen Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt, mindestens in Höhe der unten aufgeführten Leistungen nach dem UVG erhält oder bei Halbwaisen die Halbwaisenrente geringer als die unten aufgeführten Leistungen nach dem UVG ist
  • ab Vollendung des 12. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt. Hierfür darf das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten oder der alleinerziehende Elternteil mit SGB II-Bezug hat eigene Einkünfte i.H.v. mindestens 600 € Brutto/Monat.

Der Unterhaltsvorschuss wird aktuell in folgender Höhe gezahlt:

für Kinder von   0 - 5  Jahren monatlich 230 Euro
für Kinder von   6 - 11 Jahren monatlich 301 Euro
für Kinder von 12 - 18 Jahren monatlich 395 Euro

Dieses gilt auch für ausländische Kinder, wenn sie oder der alleinerziehende Elternteil einen anspruchsbegründeten Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis) besitzen. Über die genauen Anspruchsvoraussetzungen informieren Sie sich bitte bei der Unterhaltsvorschusskasse.

 

Unterlagen

  • Personalausweis oder Pass
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Vaterschaftsanerkennung (wenn Vater nicht in der Geburtsurkunde aufgeführt ist)
  • Unterhaltstitel (Urkunde des Jugendamtes, gerichtliches Urteil, gerichtlicher Vergleich usw.))
  • Nachweise über evtl. Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils
  • Bescheid über Halbwaisenrente (falls vorhanden)
  • Aufenthaltstitel
  • Einkommensnachweise des Kindes z.B. Ausbildungsvergütung, Kapitalerträge usw.
  • Aktueller Bescheid des Jobcenters über den Bezug von Arbeitslosengeld II (ab dem 12. Lebensjahr)
  • Schulbescheinigung bzw. Beendigung des Schulbesuchs (ab dem 15. Lebensjahr)

Hinweise und Besonderheiten

Bitte beachten Sie, dass die Anträge Online zu stellen sind. Nutzen Sie hierfür bitte den Link auf dieser Seite. Zusätzlich ist der Zusatzfragebogen auszufüllen und mit der Unterschrift zur Bestätigung der Richtigkeit der Angaben einzureichen.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die Unterhaltsvorschusskasse.

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Zuständige Einrichtung

Unterhalt
Kreisstadt Unna
Rathausplatz 1
59423 Unna
E-Mail: uvg@stadt-unna.de

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Karin Habbes
Tel: 02303 103-5120
E-Mail: karin.habbes@stadt-unna.de
Frau Jacqueline Domski
Tel: 02303 103-5121
E-Mail: jacqueline.domski@stadt-unna.de
Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss ist eine Geldleistung für Kinder von Alleinerziehenden, bei denen der (andere) unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht oder nicht in ausreichendem Umfang nachkommt. Grundsätzlich können Leistungen nach dem UVG (Unterhaltsvorschussgesetz) für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt werden.

Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht für ein Kind bis zum 18. Lebensjahr, wenn es

  • in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
  • gemeinsam in einem Haushalt mit einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet, geschieden oder vom anderen Elternteil dauerhaft getrennt lebend ist
  • vom anderen Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt, mindestens in Höhe der unten aufgeführten Leistungen nach dem UVG erhält oder bei Halbwaisen die Halbwaisenrente geringer als die unten aufgeführten Leistungen nach dem UVG ist
  • ab Vollendung des 12. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt. Hierfür darf das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten oder der alleinerziehende Elternteil mit SGB II-Bezug hat eigene Einkünfte i.H.v. mindestens 600 € Brutto/Monat.

Der Unterhaltsvorschuss wird aktuell in folgender Höhe gezahlt:

für Kinder von   0 - 5  Jahren monatlich 230 Euro
für Kinder von   6 - 11 Jahren monatlich 301 Euro
für Kinder von 12 - 18 Jahren monatlich 395 Euro

Dieses gilt auch für ausländische Kinder, wenn sie oder der alleinerziehende Elternteil einen anspruchsbegründeten Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis) besitzen. Über die genauen Anspruchsvoraussetzungen informieren Sie sich bitte bei der Unterhaltsvorschusskasse.

 

  • Personalausweis oder Pass
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Vaterschaftsanerkennung (wenn Vater nicht in der Geburtsurkunde aufgeführt ist)
  • Unterhaltstitel (Urkunde des Jugendamtes, gerichtliches Urteil, gerichtlicher Vergleich usw.))
  • Nachweise über evtl. Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils
  • Bescheid über Halbwaisenrente (falls vorhanden)
  • Aufenthaltstitel
  • Einkommensnachweise des Kindes z.B. Ausbildungsvergütung, Kapitalerträge usw.
  • Aktueller Bescheid des Jobcenters über den Bezug von Arbeitslosengeld II (ab dem 12. Lebensjahr)
  • Schulbescheinigung bzw. Beendigung des Schulbesuchs (ab dem 15. Lebensjahr)
Geld, Kind, alleinerziehend, UVG, https://serviceportal.unna.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/75870/show
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Frau

Karin

Habbes

201

02303 103-5120
karin.habbes@stadt-unna.de

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Jacqueline

Domski

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jacqueline.domski@stadt-unna.de