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 Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen und Zustimmungserklärungen

Wenn die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind: Es mag für Sie feststehen, wer der Vater Ihres Kindes ist oder dass Sie der Vater eines Kindes sind, obwohl Sie nicht mit der Mutter verheiratet sind; jedoch ist dies erst dann offiziell und rechtsgültig, wenn der Vater auch im Geburtenbuch und in der Abstammungsurkunde des Kindes eingetragen ist. 

Die Eintragung im Geburtenbuch ist möglich:

  • nach Anerkennung der Vaterschaft in einer Urkunde beim Urkundsbeamten eines Jugendamtes, beim Standesbeamten oder bei einem Notar. Hierzu sollten sie jeweils einen Termin vereinbaren. Zur Wirksamkeit ist noch die Zustimmung der Mutter erforderlich, die ebenfalls in einer Urkunde bei den genannten Personen erfolgen muss. 
  • durch einen gerichtlichen Beschluss nach Stellung eines Vaterschaftsfeststellungsantrages, falls der Vater zur freiwilligen Anerkennung nicht bereit ist oder nicht nur ein Mann als Vater des Kindes in Frage kommt. In diesem Fall ist die Beantragung einer Beistandschaft sinnvoll. 

Die Vaterschaftsfeststellung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten unentbehrlich: 

  • Unterhaltsansprüche zwischen Kind und Vater 
  • Erbansprüche zwischen Kind und Vater
  • Ansprüche der Mutter gegen den Vater des Kindes (Entbindungskosten, Unterhalt)
  • gemeinsames Sorgerecht für Mutter und Vater des Kindes 
  • Erteilung des Namens des Vaters
  • Sorgerecht nach dem Tod der Mutter

Zuständigkeiten:

Buchstaben (Familienname des Kindes) A bis K - Frau Hinrichs

Buchstaben (Familienname des Kindes) L bis Z - Frau Schmitz

Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen und Zustimmungserklärungen

Wenn die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind: Es mag für Sie feststehen, wer der Vater Ihres Kindes ist oder dass Sie der Vater eines Kindes sind, obwohl Sie nicht mit der Mutter verheiratet sind; jedoch ist dies erst dann offiziell und rechtsgültig, wenn der Vater auch im Geburtenbuch und in der Abstammungsurkunde des Kindes eingetragen ist. 

Die Eintragung im Geburtenbuch ist möglich:

  • nach Anerkennung der Vaterschaft in einer Urkunde beim Urkundsbeamten eines Jugendamtes, beim Standesbeamten oder bei einem Notar. Hierzu sollten sie jeweils einen Termin vereinbaren. Zur Wirksamkeit ist noch die Zustimmung der Mutter erforderlich, die ebenfalls in einer Urkunde bei den genannten Personen erfolgen muss. 
  • durch einen gerichtlichen Beschluss nach Stellung eines Vaterschaftsfeststellungsantrages, falls der Vater zur freiwilligen Anerkennung nicht bereit ist oder nicht nur ein Mann als Vater des Kindes in Frage kommt. In diesem Fall ist die Beantragung einer Beistandschaft sinnvoll. 

Die Vaterschaftsfeststellung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten unentbehrlich: 

  • Unterhaltsansprüche zwischen Kind und Vater 
  • Erbansprüche zwischen Kind und Vater
  • Ansprüche der Mutter gegen den Vater des Kindes (Entbindungskosten, Unterhalt)
  • gemeinsames Sorgerecht für Mutter und Vater des Kindes 
  • Erteilung des Namens des Vaters
  • Sorgerecht nach dem Tod der Mutter

Zuständigkeiten:

Buchstaben (Familienname des Kindes) A bis K - Frau Hinrichs

Buchstaben (Familienname des Kindes) L bis Z - Frau Schmitz

Geburtenbuch, Abstammungsurkunde, Anerkennung, Vaterschaftsfeststellung, Sorgerecht https://serviceportal.unna.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/75787/show
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