BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)
Beurkundung von Unterhaltsverpflichtungserklärungen
Nach vorheriger Terminabsprache beraten wir Sie gerne in einem persönlichen Gespräch über
- die Unterhaltsansprüche Ihres minderjährigen Kindes
- die Unterhaltsansprüche junger Volljähriger
- die Unterhaltsansprüche des alleinsorgenden Elternteils (Betreuungsunterhalt, gem. § 1615 Abs. 1 BGB)
Einem minderjährigen Kind steht Unterhalt zu. Der Unterhalt muss von dem Elternteil gezahlt werden, mit dem es nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Die Höhe des monatlichen Unterhalts hängt vom Einzelfall ab. Sie richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und ist abhängig
- vom Alter des Kindes
- dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils
- der Anzahl weiterer Unterhaltsberechtigter
Der Elternteil, der Unterhalt zahlt, kann seine Zahlungspflicht beim Jugendamt beurkunden lassen. Dies ist nur freiwillig möglich. Sie können das Jugendamt damit beauftragen, die Höhe des zu zahlenden Unterhalts festzustellen und den Anspruch durchzusetzen.
Zuständigkeiten:
Buchstaben (Familienname des Kindes) A bis K - Frau Hinrichs
Buchstaben (Familienname des Kindes) L bis Z - Frau Schmitz
Dokumente
Zuständige Einrichtung
Beistandschaften
Kreisstadt Unna
Rathausplatz 1
59423 Unna
E-Mail: jugendfamilie@stadt-unna.de
Zuständige Kontaktpersonen
Nach vorheriger Terminabsprache beraten wir Sie gerne in einem persönlichen Gespräch über
- die Unterhaltsansprüche Ihres minderjährigen Kindes
- die Unterhaltsansprüche junger Volljähriger
- die Unterhaltsansprüche des alleinsorgenden Elternteils (Betreuungsunterhalt, gem. § 1615 Abs. 1 BGB)
Einem minderjährigen Kind steht Unterhalt zu. Der Unterhalt muss von dem Elternteil gezahlt werden, mit dem es nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Die Höhe des monatlichen Unterhalts hängt vom Einzelfall ab. Sie richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und ist abhängig
- vom Alter des Kindes
- dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils
- der Anzahl weiterer Unterhaltsberechtigter
Der Elternteil, der Unterhalt zahlt, kann seine Zahlungspflicht beim Jugendamt beurkunden lassen. Dies ist nur freiwillig möglich. Sie können das Jugendamt damit beauftragen, die Höhe des zu zahlenden Unterhalts festzustellen und den Anspruch durchzusetzen.
Zuständigkeiten:
Buchstaben (Familienname des Kindes) A bis K - Frau Hinrichs
Buchstaben (Familienname des Kindes) L bis Z - Frau Schmitz
https://serviceportal.unna.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/75786/showAufgrund des schriftlichen Antrages des Elternteils, der ein Kind allein erzieht, kann das Amt für Jugend und Familie Beistand für das Kind für folgende Bereiche werden :
- Feststellung der Vaterschaft des Kindes und /oder
- Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
Die elterliche Sorge des Sorgeberechtigten wird dabei nicht eingeschränkt und die Beistandschaft kann durch ein Schreiben an das Jugendamt zu jeder Zeit wieder beendet werden. Als Beistand kann das Amt für Jugend und Familie z.B. folgende Aufgaben für Sie erledigen:
- Aufforderung des Vaters zur Anerkennung der Vaterschaft und Aufnahme der notwendigen Urkunden
- Erhebung einer Vaterschaftsfeststellungsantrages, falls der Vater zur freiwilligen Anerkennung nicht bereit ist und Vertretung des Kindes vor Gericht
- Stellung von Verfahrens- und Prozesskostenhilfeanträgen für das Kind
- Berechnung der Unterhaltsforderung des Kindes zu Beginn und dann regelmäßig alle 2 Jahre
- Einziehung und Kontrolle der Unterhaltszahlungen und ggf. Weiterleitung des Unterhaltes, wenn andere Stellen für das Kind Unterhalt gewähren (Unterhaltsvorschusskasse, Jobcenter)
- Ermittlungen zum Aufenthalt und Arbeitgeber des Unterhaltspflichtigen
- Beantragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Gehaltspfändung, Sachpfändung)
Zuständigkeiten:
Buchstaben (Familienname des Kindes) A bis K - Frau Hinrichs
Buchstaben (Familienname des Kindes) L bis Z - Frau Schmitz
51-4-6