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 Wohnungsaufsicht

Vermieteter Wohnraum muss über eine gesetzlich festgelegte und funktionstüchtige Mindestausstattung verfügen. Nach dem Wohnungsaufsichtsgesetz für das Land NRW ist deshalb jeder Vermieter von Wohnraum verpflichtet, diesen so auszustatten, zu erhalten bzw. wiederherzustellen, dass der ordnungsgemäße Gebrauch zu Wohnzwecken gewährleistet ist.
Wenn dies bei einer Mietwohnung nicht der Fall ist, die Ursache beim Vermieter liegt und er nicht für Abhilfe sorgt, können Sie dies bei der Städtischen Wohnungsaufsicht melden, die prüft, ob Abhilfe geschaffen werden kann. Bevor jedoch ein Einschreiten der Wohnungsaufsicht möglich ist, müssen zuerst privatrechtlich alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, da es sich hier um einen Eingriff in ein privates Vertragsverhältnis handelt.

Hinweise und Besonderheiten

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Zuständige Einrichtung

Wohnen und Soziales
Kreisstadt Unna
Rathausplatz 1
59423 Unna
E-Mail: wohnen@stadt-unna.de

Wohnungsaufsicht

Vermieteter Wohnraum muss über eine gesetzlich festgelegte und funktionstüchtige Mindestausstattung verfügen. Nach dem Wohnungsaufsichtsgesetz für das Land NRW ist deshalb jeder Vermieter von Wohnraum verpflichtet, diesen so auszustatten, zu erhalten bzw. wiederherzustellen, dass der ordnungsgemäße Gebrauch zu Wohnzwecken gewährleistet ist.
Wenn dies bei einer Mietwohnung nicht der Fall ist, die Ursache beim Vermieter liegt und er nicht für Abhilfe sorgt, können Sie dies bei der Städtischen Wohnungsaufsicht melden, die prüft, ob Abhilfe geschaffen werden kann. Bevor jedoch ein Einschreiten der Wohnungsaufsicht möglich ist, müssen zuerst privatrechtlich alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, da es sich hier um einen Eingriff in ein privates Vertragsverhältnis handelt.

Mindestausstattung, Wohnzweck, https://serviceportal.unna.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/75714/show
Wohnen und Soziales
Rathausplatz 1 59423 Unna