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 Ordnungsbehördliche Bestattungen (Bestattungspflicht)

Nach dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) sind die Hinterbliebenen (Angehörigen) nach einer festgelegten Rangfolge zur Bestattung des Verstorbenen verpflichtet und sie haben auch die im Zusammenhang mit der Bestattung anfallenden Kosten zu tragen. Rangfolge nach dem Bestattungsgesetz NRW:

  1. Ehegatten
  2. Lebenspartner
  3. volljährige Kinder
  4. Eltern
  5. volljährige Geschwister
  6. Großeltern
  7. volljährige Enkelkinder

Bestattung durch die Ordnungsbehörde
Eine ordnungsbehördliche Bestattung wird durch das Ordnungsamt im Rahmen der Gefahrenabwehr erst veranlasst, wenn keine Hinterbliebenen vorhanden sind, oder die vorhandenen Hinterbliebenen ihrer Verpflichtung zur Bestattung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Die Weigerung seiner Bestattungspflicht nachzukommen (z.B. familiäre Konflikte) als auch das nicht rechtzeitige Veranlassen der Bestattung (z.B. Angehörige können nicht innerhalb der gesetzlichen Bestattungsfrist von 10 Kalendertagen ermittelt werden) entbindet nicht von der Kostentragungspflicht. Die für die ordnungsbehördliche Bestattung angefallenen Bestattungskosten, einschließlich einer Verwaltungsgebühr von bis zu 300 Euro, müssen in der Regel durch die Hinterbliebenen erstattet werden. 

Zuständige Einrichtung

Allgemeine ordnungsbehördliche Aufgaben
Kreisstadt Unna
Rathausplatz 1
59423 Unna
E-Mail: ordnungsamt@stadt-unna.de

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Ina Schuchtmann
Tel: 02303 103-3223
E-Mail: ordnungsamt@stadt-unna.de
Frau Carina Lachmuth
Tel: 02303 103-3222
E-Mail: ordnungsamt@stadt-unna.de
Ordnungsbehördliche Bestattungen (Bestattungspflicht)

Nach dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) sind die Hinterbliebenen (Angehörigen) nach einer festgelegten Rangfolge zur Bestattung des Verstorbenen verpflichtet und sie haben auch die im Zusammenhang mit der Bestattung anfallenden Kosten zu tragen. Rangfolge nach dem Bestattungsgesetz NRW:

  1. Ehegatten
  2. Lebenspartner
  3. volljährige Kinder
  4. Eltern
  5. volljährige Geschwister
  6. Großeltern
  7. volljährige Enkelkinder

Bestattung durch die Ordnungsbehörde
Eine ordnungsbehördliche Bestattung wird durch das Ordnungsamt im Rahmen der Gefahrenabwehr erst veranlasst, wenn keine Hinterbliebenen vorhanden sind, oder die vorhandenen Hinterbliebenen ihrer Verpflichtung zur Bestattung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Die Weigerung seiner Bestattungspflicht nachzukommen (z.B. familiäre Konflikte) als auch das nicht rechtzeitige Veranlassen der Bestattung (z.B. Angehörige können nicht innerhalb der gesetzlichen Bestattungsfrist von 10 Kalendertagen ermittelt werden) entbindet nicht von der Kostentragungspflicht. Die für die ordnungsbehördliche Bestattung angefallenen Bestattungskosten, einschließlich einer Verwaltungsgebühr von bis zu 300 Euro, müssen in der Regel durch die Hinterbliebenen erstattet werden. 

Tod, Hinterbliebene, Beerdigung https://serviceportal.unna.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/75572/show
Allgemeine ordnungsbehördliche Aufgaben
Rathausplatz 1 59423 Unna

Frau

Ina

Schuchtmann

124

02303 103-3223
ordnungsamt@stadt-unna.de

Frau

Carina

Lachmuth

123

02303 103-3222
ordnungsamt@stadt-unna.de