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Lotterien/Ausspielungen
Sie planen eine Veranstaltung, bei der auch eine Tombola stattfinden soll? Die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen ohne behördliche Erlaubnis ist gemäß § 287 Strafgesetzbuch strafbar.
"Kleine Lotterien und Ausspielungen" bis zu einem Spielkapital von 40.000 Euro und weiterer Bedingungen fallen unter die "Allgemeine Erlaubnis" aus dem Lotteriestaatsvertrag und dem Lotterieausführungsgesetz, sind aber gegenüber dem Ordnungsamt anzeigepflichtig. Wesentliche Unterscheidungsmerkmale:
- Lotterie: Längere Spielzeit bei Verlosung von Geldgewinnen
- Ausspielung: Längere Spielzeit bei Verlosung von Sachpreisen
- Tombola: Eintägige Spielzeit in geschlossenen Räumen oder Bereichen bei Verlosung von Geldgewinnen oder Sachpreisen
Bedingungen der "Allgemeinen Erlaubnis" für eine "Kleine Lotterie/Ausspielung":
1. Diese "Allgemeine Erlaubnis" können nur für folgende Veranstalter in Betracht kommen:
- die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllen (Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt),
- Institutionen und Organisationen der Jugendhilfe und Jugendpflege,
- Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften,
- Sportvereine,
- Feuerwehren,
- Stiftungen.
2. Das Spielkapital darf 40.000 Euro nicht übersteigen (Euro-Summe der beabsichtigten Losverkäufe).
3. Die Lotterie oder Ausspielung darf nicht über das Gebiet der Stadt Unna ausgedehnt werden.
4. Der Spielplan der Lotterie oder Ausspielung muss einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals vorsehen (Gesamtpreise der Lose).
5. Der Losverkauf darf eine Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht übersteigen.
6. Die Lotterie oder Ausspielung darf keine Prämien- oder Schlussziehungen vorsehen.
7. Die Lotterie oder Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn
- unter Angabe des Verwendungszweckes,
- unter Angabe des Spielkapitals
- sowie der Dauer der Veranstaltung
dem Bereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung anzuzeigen
8. Die Lotterie oder Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung beim zuständigen Finanzamt Dortmund-Unna anzuzeigen.
Zuständige Einrichtung
Allgemeine ordnungsbehördliche Aufgaben
Kreisstadt Unna
Rathausplatz 1
59423 Unna
E-Mail: ordnungsamt@stadt-unna.de
Zuständige Kontaktpersonen
Sie planen eine Veranstaltung, bei der auch eine Tombola stattfinden soll? Die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen ohne behördliche Erlaubnis ist gemäß § 287 Strafgesetzbuch strafbar.
"Kleine Lotterien und Ausspielungen" bis zu einem Spielkapital von 40.000 Euro und weiterer Bedingungen fallen unter die "Allgemeine Erlaubnis" aus dem Lotteriestaatsvertrag und dem Lotterieausführungsgesetz, sind aber gegenüber dem Ordnungsamt anzeigepflichtig. Wesentliche Unterscheidungsmerkmale:
- Lotterie: Längere Spielzeit bei Verlosung von Geldgewinnen
- Ausspielung: Längere Spielzeit bei Verlosung von Sachpreisen
- Tombola: Eintägige Spielzeit in geschlossenen Räumen oder Bereichen bei Verlosung von Geldgewinnen oder Sachpreisen
Bedingungen der "Allgemeinen Erlaubnis" für eine "Kleine Lotterie/Ausspielung":
1. Diese "Allgemeine Erlaubnis" können nur für folgende Veranstalter in Betracht kommen:
- die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllen (Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt),
- Institutionen und Organisationen der Jugendhilfe und Jugendpflege,
- Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften,
- Sportvereine,
- Feuerwehren,
- Stiftungen.
2. Das Spielkapital darf 40.000 Euro nicht übersteigen (Euro-Summe der beabsichtigten Losverkäufe).
3. Die Lotterie oder Ausspielung darf nicht über das Gebiet der Stadt Unna ausgedehnt werden.
4. Der Spielplan der Lotterie oder Ausspielung muss einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals vorsehen (Gesamtpreise der Lose).
5. Der Losverkauf darf eine Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht übersteigen.
6. Die Lotterie oder Ausspielung darf keine Prämien- oder Schlussziehungen vorsehen.
7. Die Lotterie oder Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn
- unter Angabe des Verwendungszweckes,
- unter Angabe des Spielkapitals
- sowie der Dauer der Veranstaltung
dem Bereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung anzuzeigen
8. Die Lotterie oder Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung beim zuständigen Finanzamt Dortmund-Unna anzuzeigen.
https://serviceportal.unna.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/75571/showHier werden Aufgaben wahrgenommen, die der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Der Schutz der Rechtsgüter sowie der Rechtsordnung ist Zielsetzung der Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung und wird durch repressive wie präventive Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sichergestellt.
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