BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)
Ausnahmegenehmigungen nach dem Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Nach § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetzes sind zwischen 22.00 und 06.00 Uhr bis auf wenige Ausnahmen jegliche Tätigkeiten verboten, die eine Störung der Nachtruhe für andere Personen verursachen könnten. Auf eine tatsächliche Störung kommt es dabei nicht unbedingt an. Der Gebrauch von Musik und Tonwiedergabegeräten ist nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes - abgesehen von der Zeit der Nachtruhe - nicht grundsätzlich verboten. Andere Personen dürfen aber nicht erheblich belästigt werden. Von den Verboten der §§ 9 und 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes können auf Antrag im begründeten Einzelfall gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Ein entsprechender Antrag für öffentliche Veranstaltungen, die außerhalb von Räumen stattfinden (z. B. OpenAir Kino/Konzerte, Sportveranstaltungen, Schützenfeste, Kirmessen) ist beim Ordnungsamt unter Angabe
- der Art der Veranstaltung (mit Beschreibung)
- des Veranstaltungsortes
- der Veranstaltungsdauer
zu stellen. Zu beachten ist, dass neben einer Ausnahmegenehmigung nach den Bestimmungen des Immissionsschutzes oftmals auch eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz (Gestattung) benötigt wird, sofern alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen. Sofern für die Veranstaltung eine öffentliche Fläche in Anspruch genommen wird, ist zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
Kosten
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) vom 03.07.2001, in geltender Fassung Tarifstelle: 15 a.4.2 Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot von Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind (§ 9 Abs. 2 LImschG)
- Veranstaltungen mit gewerblichem Charakter
je Stunde 150 Euro - Sonstige Veranstaltungen
je Stunde 25 Euro
Tarifstelle: 15 a.4.3 Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung vom Verbot der Benutzung von Tongeräten (§ 10 Abs. 4 LimschG)
- bis vier Stunden
25 Euro - jede weitere Stunde
10 Euro
max. 200 Euro
Verwandte Dienstleistungen
Zuständige Einrichtung
Allgemeine ordnungsbehördliche Aufgaben
Kreisstadt Unna
Rathausplatz 1
59423 Unna
E-Mail: ordnungsamt@stadt-unna.de
Zuständige Kontaktpersonen
Nach § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetzes sind zwischen 22.00 und 06.00 Uhr bis auf wenige Ausnahmen jegliche Tätigkeiten verboten, die eine Störung der Nachtruhe für andere Personen verursachen könnten. Auf eine tatsächliche Störung kommt es dabei nicht unbedingt an. Der Gebrauch von Musik und Tonwiedergabegeräten ist nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes - abgesehen von der Zeit der Nachtruhe - nicht grundsätzlich verboten. Andere Personen dürfen aber nicht erheblich belästigt werden. Von den Verboten der §§ 9 und 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes können auf Antrag im begründeten Einzelfall gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Ein entsprechender Antrag für öffentliche Veranstaltungen, die außerhalb von Räumen stattfinden (z. B. OpenAir Kino/Konzerte, Sportveranstaltungen, Schützenfeste, Kirmessen) ist beim Ordnungsamt unter Angabe
- der Art der Veranstaltung (mit Beschreibung)
- des Veranstaltungsortes
- der Veranstaltungsdauer
zu stellen. Zu beachten ist, dass neben einer Ausnahmegenehmigung nach den Bestimmungen des Immissionsschutzes oftmals auch eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz (Gestattung) benötigt wird, sofern alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen. Sofern für die Veranstaltung eine öffentliche Fläche in Anspruch genommen wird, ist zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
https://serviceportal.unna.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/75496/showHier werden Aufgaben wahrgenommen, die der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Der Schutz der Rechtsgüter sowie der Rechtsordnung ist Zielsetzung der Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung und wird durch repressive wie präventive Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sichergestellt.
32-1