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Feuerwerk (Genehmigung)
Feuerwerke der verschiedenen Kategorien sind anzeigepflichtig bzw. genehmigungspflichtig. Eine Anzeigepflicht besteht für Feuerwerke der Kategorien III und IV. Diese dürfen nur durch Pyrotechniker oder Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 Sprengstoffgesetz durchgeführt werden. Eine Genehmigungspflicht besteht für Feuerwerke der Kategorie II. Für die Nacht vom 31. Dezember zum 01. Januar eines jeden Jahres ist das Abbrennen von Feuerwerken der Kategorie II zu Vergnügungszwecken erlaubt. Eine Ausnahmegenehmigung für besondere Ereignisse (z.B. Hochzeit, Geburtstag) ist gesondert zu beantragen. Eine Ausnahmegenehmigung können Sie nur schriftlich beantragen. Der Antrag ist formlos möglich, muss jedoch folgende Angaben enthalten:
- Name, Anschrift und Telefonnummer der/des Antragstellers
- Ort des Feuerwerks (möglichst genaue Angabe)
- Datum des Feuerwerks
- Uhrzeit des Feuerwerks
- Anlass des Feuerwerks
Kosten
Einzelfallentscheidung (25 Euro bis 50 Euro)
Zuständige Einrichtung
Allgemeine ordnungsbehördliche Aufgaben
Kreisstadt Unna
Rathausplatz 1
59423 Unna
E-Mail: ordnungsamt@stadt-unna.de
Zuständige Kontaktpersonen
Feuerwerke der verschiedenen Kategorien sind anzeigepflichtig bzw. genehmigungspflichtig. Eine Anzeigepflicht besteht für Feuerwerke der Kategorien III und IV. Diese dürfen nur durch Pyrotechniker oder Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 Sprengstoffgesetz durchgeführt werden. Eine Genehmigungspflicht besteht für Feuerwerke der Kategorie II. Für die Nacht vom 31. Dezember zum 01. Januar eines jeden Jahres ist das Abbrennen von Feuerwerken der Kategorie II zu Vergnügungszwecken erlaubt. Eine Ausnahmegenehmigung für besondere Ereignisse (z.B. Hochzeit, Geburtstag) ist gesondert zu beantragen. Eine Ausnahmegenehmigung können Sie nur schriftlich beantragen. Der Antrag ist formlos möglich, muss jedoch folgende Angaben enthalten:
- Name, Anschrift und Telefonnummer der/des Antragstellers
- Ort des Feuerwerks (möglichst genaue Angabe)
- Datum des Feuerwerks
- Uhrzeit des Feuerwerks
- Anlass des Feuerwerks
Hier werden Aufgaben wahrgenommen, die der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Der Schutz der Rechtsgüter sowie der Rechtsordnung ist Zielsetzung der Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung und wird durch repressive wie präventive Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sichergestellt.
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