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 Feuerwerk (Genehmigung)

Feuerwerke der verschiedenen Kategorien sind anzeigepflichtig bzw. genehmigungspflichtig. Eine Anzeigepflicht besteht für Feuerwerke der Kategorien III und IV. Diese dürfen nur durch Pyrotechniker oder Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 Sprengstoffgesetz durchgeführt werden. Eine Genehmigungspflicht besteht für Feuerwerke der Kategorie II. Für die Nacht vom 31. Dezember zum 01. Januar eines jeden Jahres ist das Abbrennen von Feuerwerken der Kategorie II zu Vergnügungszwecken erlaubt. Eine Ausnahmegenehmigung für besondere Ereignisse (z.B. Hochzeit, Geburtstag) ist gesondert zu beantragen. Eine Ausnahmegenehmigung können Sie nur schriftlich beantragen. Der Antrag ist formlos möglich, muss jedoch folgende Angaben enthalten:

  • Name, Anschrift und Telefonnummer der/des Antragstellers
  • Ort des Feuerwerks (möglichst genaue Angabe)
  • Datum des Feuerwerks
  • Uhrzeit des Feuerwerks
  • Anlass des Feuerwerks

Kosten

Einzelfallentscheidung (25 Euro bis 50 Euro)

 

Zuständige Einrichtung

Allgemeine ordnungsbehördliche Aufgaben
Kreisstadt Unna
Rathausplatz 1
59423 Unna
E-Mail: ordnungsamt@stadt-unna.de

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Jürgen Koppe
Tel: 02303 103-3220
E-Mail: ordnungsamt@stadt-unna.de