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 Spielhallen- und Aufstellererlaubnis

Zum Betrieb einer Spielhalle werden eine gewerberechtliche und eine glücksspielrechtliche Erlaubnis benötigt. Die Führung des Betriebes durch einen Verein oder eine öffentliche Körperschaft entbindet nicht von der Erlaubnispflicht. Für eine Erlaubnispflicht ist es unerheblich, ob Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit oder nur ausschließlich so genannte Unterhaltungsspielgeräte aufgestellt werden. Auch ein "Internetcafe" ist im Regelfall als Spielhalle einzuordnen.
Spielhallen dürfen täglich längstens von 6 Uhr bis 1 Uhr geöffnet sein. Sie unterliegen dem Nichtraucher- und dem Jugendschutzgesetz. Demnach ist Personen unter 18 Jahren der Zutritt nicht gestattet.
Zum Aufstellen von Geldspielgeräten in einer Spielhalle werden zusätzlich noch eine Allgemeine Aufstellererlaubnis sowie eine Geeignetheitsbestätigung benötigt. Wurde in den Räumlichkeiten zuvor ein anders Gewerbe ausgeübt, ist ein Antrag auf Nutzungsänderung beim Bauordnungsamt zu stellen.

Erst wenn die entsprechenden Erlaubnisse vorliegen, kann das Gewerbe angemeldet werden. Eine Erlaubnis muss erweitert werden, wenn andere oder zusätzliche Räumlichkeiten genutzt werden sollen bzw. der Inhaber wechselt.

Kosten

Die Gebühren für die Erlaubnis betragen, in Abhängigkeit von der Größe der Spielhalle, 300 bis 3.000 Euro.

 

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Zuständige Einrichtung

Allgemeine ordnungsbehördliche Aufgaben
Kreisstadt Unna
Rathausplatz 1
59423 Unna
E-Mail: ordnungsamt@stadt-unna.de

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Jürgen Koppe
Tel: 02303 103-3220
E-Mail: ordnungsamt@stadt-unna.de