BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)
Bekämpfung von Schwarzarbeit
Hinter dem Begriff „Schwarzarbeit“ verbergen sich Dienst- und Werkleistungen, die illegal ausgeübt werden. Das bedeutet, dass diese Arbeiten nicht angemeldet sind, der Arbeitnehmer keine Steuern bezahlt und der Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge abführt. Im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) sind neben den Behörden der Bundeszollverwaltung auch die nach Landesrecht zuständigen Behörden mit der Bekämpfung von Schwarzarbeit beauftragt. In kreisangehörigen Städten ist der Bereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung für diese Aufgabe zuständig. Der Bereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung überprüft gemäß § 2 Absatz 1a SchwarzArbG, ob
- der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nachgekommen, oder
- die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) erworben wurde, oder
- ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betrieben wird und die Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt.
Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. Wenn es Anhaltspunkte für einen Verdachtsfall gibt, ist der Bereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung befugt, Geschäftsräume und Grundstücke einer selbstständig tätigen Person, des Arbeitgebers und des Auftraggebers während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen zu betreten und Einsicht in Unterlagen zu nehmen. Wann liegt keine Schwarzarbeit vor? Wenn die nicht nachhaltig auf Gewinn (gilt insbesondere bei Tätigkeiten, die gegen geringes Entgelt erbracht wird) gerichtete Dienst- oder Werkleistung
- von Angehörigen oder Lebenspartnern,
- aus Gefälligkeit oder
- im Wege der Nachbarschaftshilfe oder Selbsthilfe
ausgeführt wird.
Rechtsgrundlagen
§ 2 Absatz 1a SchwarzArbG
Zuständige Einrichtung
Allgemeine ordnungsbehördliche Aufgaben
Kreisstadt Unna
Rathausplatz 1
59423 Unna
E-Mail: ordnungsamt@stadt-unna.de
Zuständige Kontaktpersonen
Hinter dem Begriff „Schwarzarbeit“ verbergen sich Dienst- und Werkleistungen, die illegal ausgeübt werden. Das bedeutet, dass diese Arbeiten nicht angemeldet sind, der Arbeitnehmer keine Steuern bezahlt und der Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge abführt. Im Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) sind neben den Behörden der Bundeszollverwaltung auch die nach Landesrecht zuständigen Behörden mit der Bekämpfung von Schwarzarbeit beauftragt. In kreisangehörigen Städten ist der Bereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung für diese Aufgabe zuständig. Der Bereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung überprüft gemäß § 2 Absatz 1a SchwarzArbG, ob
- der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nachgekommen, oder
- die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) erworben wurde, oder
- ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betrieben wird und die Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt.
Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. Wenn es Anhaltspunkte für einen Verdachtsfall gibt, ist der Bereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung befugt, Geschäftsräume und Grundstücke einer selbstständig tätigen Person, des Arbeitgebers und des Auftraggebers während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen zu betreten und Einsicht in Unterlagen zu nehmen. Wann liegt keine Schwarzarbeit vor? Wenn die nicht nachhaltig auf Gewinn (gilt insbesondere bei Tätigkeiten, die gegen geringes Entgelt erbracht wird) gerichtete Dienst- oder Werkleistung
- von Angehörigen oder Lebenspartnern,
- aus Gefälligkeit oder
- im Wege der Nachbarschaftshilfe oder Selbsthilfe
ausgeführt wird.
§ 2 Absatz 1a SchwarzArbG
https://serviceportal.unna.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/74998/showHier werden Aufgaben wahrgenommen, die der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Der Schutz der Rechtsgüter sowie der Rechtsordnung ist Zielsetzung der Abteilung Öffentliche Sicherheit und Ordnung und wird durch repressive wie präventive Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sichergestellt.
32-1