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 Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)

Menschen mit psychischen Problemen benötigen oft Unterstützung und Hilfestellungen. Basierend auf den Regelungen über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychisch Kranken (PsychKG) erhalten Sie über den Sozialpsychiatrischen Dienst des Kreises Unna umfassend Hilfe bei der Bewältigung schwieriger Lebenssituationen. Bei einer akuten Gefahrenlage mit Selbst- oder Fremdgefährdung kann das örtliche Ordnungsamt eine sofortige Unterbringung der psychisch kranken Person in eine Klinik einleiten. Eine Unterbringung nach dem § 10 PsychKG liegt vor, wenn Betroffene

  • gegen ihren Willen oder
  • gegen den Willen Aufenthaltsbestimmungsberechtigter oder
  • im Zustand der Willenlosigkeit

in ein psychiatrisches Fachkrankenhaus eingewiesen werden und dort verbleiben. Die Unterbringung Betroffener ist gem. § 11 PsychKG nur zulässig, wenn und solange durch deren krankheitsbedingtes Verhalten gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht, die nicht anders abgewendet werden kann. Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt allein keine Unterbringung. Ist bei Gefahr im Verzug eine sofortige Unterbringung notwendig, kann die örtliche Ordnungsbehörde gem. § 14 PsychKG die sofortige Unterbringung ohne vorherige gerichtliche Entscheidung vornehmen, wenn ein ärztliches Zeugnis über einen entsprechenden Befund vorliegt, der nicht älter als vom Vortage ist.

Rechtsgrundlagen

PsychKG

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen

Herr Achim Dorna
Tel: 02303 103-3224
E-Mail: ordnungsamt@stadt-unna.de
Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)

Menschen mit psychischen Problemen benötigen oft Unterstützung und Hilfestellungen. Basierend auf den Regelungen über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychisch Kranken (PsychKG) erhalten Sie über den Sozialpsychiatrischen Dienst des Kreises Unna umfassend Hilfe bei der Bewältigung schwieriger Lebenssituationen. Bei einer akuten Gefahrenlage mit Selbst- oder Fremdgefährdung kann das örtliche Ordnungsamt eine sofortige Unterbringung der psychisch kranken Person in eine Klinik einleiten. Eine Unterbringung nach dem § 10 PsychKG liegt vor, wenn Betroffene

  • gegen ihren Willen oder
  • gegen den Willen Aufenthaltsbestimmungsberechtigter oder
  • im Zustand der Willenlosigkeit

in ein psychiatrisches Fachkrankenhaus eingewiesen werden und dort verbleiben. Die Unterbringung Betroffener ist gem. § 11 PsychKG nur zulässig, wenn und solange durch deren krankheitsbedingtes Verhalten gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht, die nicht anders abgewendet werden kann. Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt allein keine Unterbringung. Ist bei Gefahr im Verzug eine sofortige Unterbringung notwendig, kann die örtliche Ordnungsbehörde gem. § 14 PsychKG die sofortige Unterbringung ohne vorherige gerichtliche Entscheidung vornehmen, wenn ein ärztliches Zeugnis über einen entsprechenden Befund vorliegt, der nicht älter als vom Vortage ist.

Selbstgefährdung, Fremdgefährdung, Sozialpsychiatrischen Dienst, Unterbringung, https://serviceportal.unna.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/74995/show
Maßnahmen nach PsychKG, Ermittlungs- und Bereitschaftsdienst
Rathausplatz 1 59423 Unna

Herr

Achim

Dorna

124

02303 103-3224
ordnungsamt@stadt-unna.de