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Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)
Menschen mit psychischen Problemen benötigen oft Unterstützung und Hilfestellungen. Basierend auf den Regelungen über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychisch Kranken (PsychKG) erhalten Sie über den Sozialpsychiatrischen Dienst des Kreises Unna umfassend Hilfe bei der Bewältigung schwieriger Lebenssituationen. Bei einer akuten Gefahrenlage mit Selbst- oder Fremdgefährdung kann das örtliche Ordnungsamt eine sofortige Unterbringung der psychisch kranken Person in eine Klinik einleiten. Eine Unterbringung nach dem § 10 PsychKG liegt vor, wenn Betroffene
- gegen ihren Willen oder
- gegen den Willen Aufenthaltsbestimmungsberechtigter oder
- im Zustand der Willenlosigkeit
in ein psychiatrisches Fachkrankenhaus eingewiesen werden und dort verbleiben. Die Unterbringung Betroffener ist gem. § 11 PsychKG nur zulässig, wenn und solange durch deren krankheitsbedingtes Verhalten gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht, die nicht anders abgewendet werden kann. Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt allein keine Unterbringung. Ist bei Gefahr im Verzug eine sofortige Unterbringung notwendig, kann die örtliche Ordnungsbehörde gem. § 14 PsychKG die sofortige Unterbringung ohne vorherige gerichtliche Entscheidung vornehmen, wenn ein ärztliches Zeugnis über einen entsprechenden Befund vorliegt, der nicht älter als vom Vortage ist.
Rechtsgrundlagen
PsychKG
Zuständige Einrichtung
Maßnahmen nach PsychKG, Ermittlungs- und Bereitschaftsdienst
Kreisstadt Unna
Rathausplatz 1
59423 Unna
E-Mail: ordnungsamt@stadt-unna.de
Zuständige Kontaktpersonen
Menschen mit psychischen Problemen benötigen oft Unterstützung und Hilfestellungen. Basierend auf den Regelungen über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychisch Kranken (PsychKG) erhalten Sie über den Sozialpsychiatrischen Dienst des Kreises Unna umfassend Hilfe bei der Bewältigung schwieriger Lebenssituationen. Bei einer akuten Gefahrenlage mit Selbst- oder Fremdgefährdung kann das örtliche Ordnungsamt eine sofortige Unterbringung der psychisch kranken Person in eine Klinik einleiten. Eine Unterbringung nach dem § 10 PsychKG liegt vor, wenn Betroffene
- gegen ihren Willen oder
- gegen den Willen Aufenthaltsbestimmungsberechtigter oder
- im Zustand der Willenlosigkeit
in ein psychiatrisches Fachkrankenhaus eingewiesen werden und dort verbleiben. Die Unterbringung Betroffener ist gem. § 11 PsychKG nur zulässig, wenn und solange durch deren krankheitsbedingtes Verhalten gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht, die nicht anders abgewendet werden kann. Die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, rechtfertigt allein keine Unterbringung. Ist bei Gefahr im Verzug eine sofortige Unterbringung notwendig, kann die örtliche Ordnungsbehörde gem. § 14 PsychKG die sofortige Unterbringung ohne vorherige gerichtliche Entscheidung vornehmen, wenn ein ärztliches Zeugnis über einen entsprechenden Befund vorliegt, der nicht älter als vom Vortage ist.
PsychKG
https://serviceportal.unna.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/74995/showIn psychischen Notsituationen können sich Bertoffene oder deren Angehörige an verschiedene Einrichtungen wenden.
1. Hausarzt
2. Sozial-Psychiatrischer-Dienst des Kreises Unna 02303 / 270-0
3. Gesundheitsamt des Kreises Unna 02303 / 270-0
4. Notfallseelsorge 0800 / 1110111
5. Evangelisches Krankenhaus-Neurologie, Unna 02303 / 106-0
6. Westfälisches Zentrum für Psychiatrie Dortmund 0231 / 4503-01
7. Betreuungsstelle der Kreisstadt Unna 02303 / 103-0
Sofern die Hilfe der o.g. Einrichtungen nicht ausreicht, könnte eine stationäre Behandlung in einer Psychiatrie erforderlich sein.
Sofern die erkrankte Person sich nicht aus eigenem Willen in eine Behandlung begibt und ihr eigenes sowie das Leben anderer Personen oder deren Rechtsgüter gefährdet, kann eine Unterbringung in eine psychiatrische Einrichtung angeordnet werden. Diese erfolgt jedoch nur in Verbindung eines ärztl. Gutachtens.
Innerhalb von 24 Stunden nach Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung erhalten die Betroffenen die Möglichkeit, die Gründe für die Unterbringung mit einem Arzt der Einrichtung und einem Richter zu besprechen. Danach entscheidet der Richter über den weiteren Aufenthalt in der Einrichtung oder die Entlassung.