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Beseitigung von Anlagen und Gebäuden
Die (vollständige) Beseitigung von Anlagen ist seit dem 01.01.2019 nicht mehr genehmigungsbedürftig, jedoch für folgende Vorhaben anzeigepflichtig:
- baulichen Anlagen über 10 m Höhe
- nicht freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 und
- Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5
Rechtsgrundlagen
§ 62 Abs. 3 BauO NRW 2018
Unterlagen
- Anzeige der Beseitigung von Anlagen
- Benennung des Grundstücks, auch nach Straße und Hausnummer, auf dem die Beseitigungsmaßnahme durchgeführt werden soll
- Auszug aus der Flurkarte mit Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens
- bei nicht freistehenden Gebäuden: Bestätigung einer qualifizierten tragwerksplanden Person über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu eseitigende Gebäude angebaut ist.
Kosten
Es fallen keine Gebühren bei der Stadt Unna an.
Bearbeitungsdauer
Mit den Baumaßnahmen darf erst einen Monat nach Eingangsbestätigung durch die Bauaufsicht der Stadt Unna begonnen werden.
Weitere Informationen
Bitte beachten Sie, dass die Genehmigungsfreiheit bzw. das Anzeigeverfahren Sie nicht davon entbindet, mögliche weitere Erlaubnisse und Genehmigungen neben dem Bauordnungsrecht einzuholen. Die Verantwortung hierfür liegt bei Ihnen.
Erforderlich können zum Beispiel denkmalrechtliche Erlaubnisse sein.
Wird hingegen eine bauliche Anlage nur teilweise beseitigt oder zurückgebaut, handelt es sich nicht um das beschriebene Verfahren, sondern eine baugenehmigungspflichtige Änderung. Hierfür haben Sie einen Bauantrag zu stellen.
Zuständige Einrichtung
Bauaufsicht
Kreisstadt Unna
Rathausplatz 1
59423 Unna
E-Mail: bauordnung@stadt-unna.de
Die (vollständige) Beseitigung von Anlagen ist seit dem 01.01.2019 nicht mehr genehmigungsbedürftig, jedoch für folgende Vorhaben anzeigepflichtig:
- baulichen Anlagen über 10 m Höhe
- nicht freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 und
- Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5
§ 62 Abs. 3 BauO NRW 2018
- Anzeige der Beseitigung von Anlagen
- Benennung des Grundstücks, auch nach Straße und Hausnummer, auf dem die Beseitigungsmaßnahme durchgeführt werden soll
- Auszug aus der Flurkarte mit Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens
- bei nicht freistehenden Gebäuden: Bestätigung einer qualifizierten tragwerksplanden Person über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu eseitigende Gebäude angebaut ist.
Mit den Baumaßnahmen darf erst einen Monat nach Eingangsbestätigung durch die Bauaufsicht der Stadt Unna begonnen werden.
Bitte beachten Sie, dass die Genehmigungsfreiheit bzw. das Anzeigeverfahren Sie nicht davon entbindet, mögliche weitere Erlaubnisse und Genehmigungen neben dem Bauordnungsrecht einzuholen. Die Verantwortung hierfür liegt bei Ihnen.
Erforderlich können zum Beispiel denkmalrechtliche Erlaubnisse sein.
Wird hingegen eine bauliche Anlage nur teilweise beseitigt oder zurückgebaut, handelt es sich nicht um das beschriebene Verfahren, sondern eine baugenehmigungspflichtige Änderung. Hierfür haben Sie einen Bauantrag zu stellen.
https://serviceportal.unna.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/74662/show