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 Errichtung von Einfriedungen

Eine Einfriedung ist im Bauordnungsrecht eine bauliche Anlage, die ein Grundstück ganz oder teilweise umschließt, entweder nach außen abschirmt oder dasselbe Grundstück in verschiedene Bereiche unterteilt. Hierdurch werden zum Beispiel unbefugtes Betreten oder Verlassen des Grundstückes verhindert und störende Einwirkungen abgewehrt.

Einfriedungen können unter anderem in Form von Mauern oder Zäunen vorkommen. Hecken sind keine baulichen Anlagen daher keine Einfriedungen im Sinne des Bauordnungsrechtes.

Bei dem Thema Einfriedungen treffen zwei Rechtsgebiete aufeinander – das private und das öffentliche Baurecht. Der Zuständigkeitsbereich der Kommune beschränkt sich ausschließlich auf das öffentliche Baurecht.

Die Kreisstadt Unna prüft in ihrer Zuständigkeit die grundsätzliche Zulässigkeit der Einfriedung – also Fragen wie: bedarf es einer Baugenehmigung, werden Abstandflächen ausgelöst und muss die Einfriedung mindestens 3,00 m von der Grundstücksgrenze errichtet werden, gibt es Festsetzungen im Bebauungsplan zur Art und Höhe der Einfriedung etc. Maßgeblich sind bei der Bewertung die öffentlich-rechtlichen Vorschriften wie das Baugesetzbuch (BauGB), die Baunutzungsverordnung (BauNVO), die Landesbauordnung (BauO NRW 2018) und örtliche Bauvorschriften wie beispielsweise Gestaltungssatzungen.

 

Daneben stehen die Vorschriften des privaten Baurechts. Dieses trifft weitergehende Regelungen zu dem Umgang zwischen Privatpersonen, vereinfacht also zwischen den Nachbarn. Beispielhaft sind hier die Vorgaben zur Einfriedigungspflicht, zur Beschaffenheit, zum Standort der Einfriedigung oder zu den Kosten der Errichtung und der Unterhaltung zu nennen.

Bitte informieren Sie sich diesbezüglich vor Ausführung Ihrer Einfriedung und sprechen mit Ihrem Nachbarn über Ihre Planungen.

Das Privatrecht ist unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und den Nachbarrechtsgesetzen (z. B. NachbG NRW) geregelt. Private baurechtliche Streitigkeiten fallen in den Zuständigkeitsbereich der Zivilgerichte. Wie beschrieben ist für diese Fälle nicht die Kreisstadt Unna zuständig.

Zu dem Thema „Rechtsprobleme an der Gartengrenze – Informationen zum Nachbarrecht und Hinweise zur Streitschlichtung“ hat das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen eine Broschüre herausgegeben. Diese sowie weitere Informationen finden die hier

Errichtung von Einfriedungen

Eine Einfriedung ist im Bauordnungsrecht eine bauliche Anlage, die ein Grundstück ganz oder teilweise umschließt, entweder nach außen abschirmt oder dasselbe Grundstück in verschiedene Bereiche unterteilt. Hierdurch werden zum Beispiel unbefugtes Betreten oder Verlassen des Grundstückes verhindert und störende Einwirkungen abgewehrt.

Einfriedungen können unter anderem in Form von Mauern oder Zäunen vorkommen. Hecken sind keine baulichen Anlagen daher keine Einfriedungen im Sinne des Bauordnungsrechtes.

Bei dem Thema Einfriedungen treffen zwei Rechtsgebiete aufeinander – das private und das öffentliche Baurecht. Der Zuständigkeitsbereich der Kommune beschränkt sich ausschließlich auf das öffentliche Baurecht.

Die Kreisstadt Unna prüft in ihrer Zuständigkeit die grundsätzliche Zulässigkeit der Einfriedung – also Fragen wie: bedarf es einer Baugenehmigung, werden Abstandflächen ausgelöst und muss die Einfriedung mindestens 3,00 m von der Grundstücksgrenze errichtet werden, gibt es Festsetzungen im Bebauungsplan zur Art und Höhe der Einfriedung etc. Maßgeblich sind bei der Bewertung die öffentlich-rechtlichen Vorschriften wie das Baugesetzbuch (BauGB), die Baunutzungsverordnung (BauNVO), die Landesbauordnung (BauO NRW 2018) und örtliche Bauvorschriften wie beispielsweise Gestaltungssatzungen.

 

Daneben stehen die Vorschriften des privaten Baurechts. Dieses trifft weitergehende Regelungen zu dem Umgang zwischen Privatpersonen, vereinfacht also zwischen den Nachbarn. Beispielhaft sind hier die Vorgaben zur Einfriedigungspflicht, zur Beschaffenheit, zum Standort der Einfriedigung oder zu den Kosten der Errichtung und der Unterhaltung zu nennen.

Bitte informieren Sie sich diesbezüglich vor Ausführung Ihrer Einfriedung und sprechen mit Ihrem Nachbarn über Ihre Planungen.

Das Privatrecht ist unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und den Nachbarrechtsgesetzen (z. B. NachbG NRW) geregelt. Private baurechtliche Streitigkeiten fallen in den Zuständigkeitsbereich der Zivilgerichte. Wie beschrieben ist für diese Fälle nicht die Kreisstadt Unna zuständig.

Zu dem Thema „Rechtsprobleme an der Gartengrenze – Informationen zum Nachbarrecht und Hinweise zur Streitschlichtung“ hat das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen eine Broschüre herausgegeben. Diese sowie weitere Informationen finden die hier

https://serviceportal.unna.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/110306/show
Bauordnungsamt
Rathausplatz 1 59423 Unna
Bauservicebüro
Rathausplatz 1 59423 Unna