Menü-Anzeige

BIS: Suche und Detail

Vergnügungssteuer

Beschreibung

Die Kreisstadt Unna erhebt Vergnügungssteuer entsprechend ihrer Vergnügungssteuersatzung für folgende Veranstaltungen gewerblicher Art:

    • Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art
    • Vorführung von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen –
    • Sex- und Erotikmessen
    • Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen
    • das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten
    • a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
    • b) in Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten

Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung

  1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen

          bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit                               17 v.H. des Einspielergebnisses

          bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit                            35,00 Euro

  1. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten

          bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit                               10 v.H. des Einspielergebnisses

          bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit                            25,00 Euro

Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit hat der/die Steuerpflichtige bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Steuererklärung mit dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck einzureichen. Der Steuererklärung sind zudem die Zählwerkausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen.

Weitere Vorschriften sind der aktuell gültigen Vergnügungssteuersatzung zu entnehmen.