Sorgeerklärung
Beschreibung
Aus personellen Gründen ist das Sachgebiet der Beistandschaften derzeit nur telefonisch erreichbar. Bitte sehen Sie von persönlichen Vorsprachen ab. Weiterhin kommt es zu längeren Bearbeitungszeiten. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Wenn Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, steht der Mutter das alleinige Sorgerecht für das minderjährige Kind zu. Das bedeutet, dass sie die gesetzliche Vertreterin des Kindes ist. Möchten beide Elternteile die elterliche Sorge übernehmen, können sie dies vor oder nach der Geburt ihres Kindes freiwillig erklären. Diese so genannte Sorgeerklärung können Sie beim Jugendamt oder bei einem Notar beurkunden lassen.
Außerdem können wir Ihnen eine Bescheinigung ausstellen, dass keine Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge vorliegt (Negativattest).
Buchstaben (Familienname des Kindes) A bis K - Frau Herlinghaus
Buchstaben (Familienname des Kindes) L bis Z - Frau Schmitz
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Zuständige Einrichtungen
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51-7 Rechtliche Betreuung und Vormundschaften - Beistandschaft / Beratung und Unterstützung in Unterhaltsfragen
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