Sonn- und Feiertagsgesetz - Ausnahmeregelung
Beschreibung
Der Schutz der Sonntage und der Feiertage in der Bundesrepublik Deutschland ist durch das Grundgesetz besonders herausgestellt.
Im Feiertagsgesetz NRW sind die Arbeits- und Veranstaltungsverbote genau festgelegt. Ausnahmen von diesen Regelungen ergeben sich aufgrund sonstiger gesetzlicher Regelungen (Bundes oder Landesrecht) und aufgrund einzelner Ausnahmeregelungen entsprechend des § 10 Feiertagsgesetz NRW.
Über die Anträge auf Ausnahmeregelungen entscheidet für den Bereich der Stadt Unna das Ordnungsamt der Kreisverwaltung Unna.
Sofern an Sonn- und Feiertagen Arbeiten ausgeführt werden sollen, bei denen auch Arbeitnehmer beschäftigt werden, besteht eine besondere Zuständigkeit nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes. Zuständig für die Anträge auf Zulassung von Sonn- und Feiertagsarbeit nach dem Arbeitszeitgesetz ist die Bezirksregierung Arnsberg.
Zuständige Einrichtungen
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Allgemeine ordnungsbehördliche Aufgaben
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- Rathausplatz 1
- 59423 Unna
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- E-Mail:
ordnungsamt@stadt-unna.de
- E-Mail:
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Gewerbeangelegenheiten
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- Rathausplatz 1
- 59423 Unna
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- E-Mail:
ordnungsamt@stadt-unna.de
- E-Mail:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Telefon: 02303 103-3223
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E-Mail: ordnungsamt@stadt-unna.de