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Sonn- und Feiertagsgesetz - Ausnahmeregelung

Beschreibung

Der Schutz der Sonntage und der Feiertage in der Bundesrepublik Deutschland ist durch das Grundgesetz besonders herausgestellt.

Im Feiertagsgesetz NRW sind die Arbeits- und Veranstaltungsverbote genau festgelegt. Ausnahmen von diesen Regelungen ergeben sich aufgrund sonstiger gesetzlicher Regelungen (Bundes oder Landesrecht) und aufgrund einzelner Ausnahmeregelungen entsprechend des § 10 Feiertagsgesetz NRW.

Über die Anträge auf Ausnahmeregelungen entscheidet für den Bereich der Stadt Unna das Ordnungsamt der Kreisverwaltung Unna.

Sofern an Sonn- und Feiertagen Arbeiten ausgeführt werden sollen, bei denen auch Arbeitnehmer beschäftigt werden, besteht eine besondere Zuständigkeit nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes. Zuständig für die Anträge auf Zulassung von Sonn- und Feiertagsarbeit nach dem Arbeitszeitgesetz ist die Bezirksregierung Arnsberg.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen