Genehmigung zur Leitungsverlegung nach § 127 Abs. 1-3, 6-8 Telekommunikationsgesetz
Beschreibung
Die Zustimmung für eine Leitungsverlegung nach § 127 Abs. 1-3, 6-8 TKG wird erforderlich, wenn Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze eine Telekommunikationslinie neu verlegen oder eine bestehende Telekommunikationslinie ändern wollen (z.B. Richtungslinie einer vorhandenen Telekommunikationslinie, die Vergrößerung oder Verschiebung einer oberirdischen Telekommunikationslinie, die Vermehrung, Vergrößerung oder Umlegung von Leerrohren, Kabelkanälen und Kabeln oder die Änderung der Verlegungsart). Die Zustimmung bezieht sich auf Verkehrswege im Sinne von § 127 Abs. 1-3, 6-8 TKG, d.h. öffentliche Wege, öffentliche Plätze, öffentliche Brücken und öffentliche Gewässer.
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66 Amt für Mobilität und Tiefbau
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