Gefährlicher Hund (§3) - Erlaubnis nach § 4 Landeshundegesetz NRW
Kurzbeschreibung
Als gefährliche Hunde im Sinne des Landeshundegsetzes gelten:
- Hunde, die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben,
- Hunde, die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben,
- Hunde, die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben,
- Hunde, die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.
Folgende Hunderassen gelten kraft Gesetzes als gefährlich:
- American Staffordshire Terrier
- Pitbull Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
Voraussetzung für die Erteilung ist
- die Zuverlässigkeit des Hundehalters (Führungszeugnis),
- ein Sachkundenachweis des Hundehalters (abzulegen beim Kreisveterinäramt oder bei einer vom Innenministerium anerkannten Sachverständigen Stelle),
- die Mikrochip-Kennzeichnung des Hundes (durch den Tierarzt) und der
- Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Hund mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für sonstige Schäden (die Rasse des Hundes muss in der Police aufgeführt sein).
Die Sachkunde muss auch von Personen, die den Hund ausführen, nachgewiesen werden. Diese Hunde dürfen grundsätzlich nur mit Maulkorb oder einer in der Wirkung gleichstehenden Vorrichtung (Halty) und angeleint (max. Länge der Leine: 1,50 m) ausgeführt werden.
Ausnahmen von der Maulkorb- und Anleinpflicht:
Ausnahmen von der generellen Maulkorb- und Anleinpflicht sind im Landeshundegesetz geregelt. Danach unterliegen allein Hunde bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats nicht der Maulkorbpflicht. Die Kreisstadt Unna kann für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen auf Antrag ab dem 7. Lebensmonat eine Befreiung von der Verpflichtung der generellen Maulkorb und Anleinpflicht erteilen, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen. Ausnahme von der generellen Maulkorb und Anleinpflicht für Junghunde ab dem 7. Lebensmonat bis zum 24. Lebensmonat: Eine befristete Ausnahme von der generellen Maulkorb und Anleinpflicht bis zum 24. Lebensmonat kann erteilt werden, wenn die regelmäßige, mindestens alle zwei Wochen erfolgende Teilnahme an einer Junghundeausbildung durch eine von der Hundeschule ausgestellte Bescheinigung und durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde (hier: Veterinäramt des Kreises Unna) nachgewiesen wird.
Zuständige Einrichtungen
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Allgemeine ordnungsbehördliche Aufgaben
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- Rathausplatz 1
- 59423 Unna
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- E-Mail:
ordnungsamt@stadt-unna.de
- E-Mail:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Telefon: 02303 103-3222
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E-Mail: ordnungsamt@stadt-unna.de
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Telefon: 02303 103-3223
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E-Mail: ordnungsamt@stadt-unna.de