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 Aufgaben nach dem Landeshundegesetz (LHundG)

Nach dem Landeshundegesetz NRW sind alle Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. In folgenden Bereichen sind alle Hunde an einer Leine zu führen:

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschl. Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Hunde dürfen außerhalb eines befriedeten Besitzes nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen unangeleint laufen. In Unna steht allen Hundehalter*innen eine ca. 4.000 m² große und eingezäunte Freilaufzone (Hundewiese) im Bornekamp (im Bereich des Regenrückhaltebeckens, kurz vor der BAB-Brücke) zur Verfügung. Darüber hinaus gibt es Sonderregelungen für:

Große Hunde:

Für große Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe (gemessen am Halsansatz) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, besteht eine gesetzliche Meldepflicht. Diese Hunde sind innerhalb von 4 Wochen von der Halterin oder vom Halter bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen.  Ein entsprechender Meldebogen kann heruntergeladen werden. Voraussetzung für die Haltung eines großen Hundes ist

  • die Zuverlässigkeit des Hundehalters,
  • ein Sachkundenachweis des Hundehalters (abzulegen beim Tierarzt, eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten Sachverständigen Stelle, Jäger)
  • die Mikrochip-Kennzeichnung des Hundes (durch den Tierarzt) und
  • der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Hund mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für sonstige Schäden. (Kopie Versicherungs-Police)

Gefährliche Hunde:

Als gefährliche Hunde im Sinne des Landeshundegsetzes gelten:

  • Hunde, die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben,
  • Hunde, die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben,
  • Hunde, die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben,
  • Hunde, die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen. 

Folgende Hunderassen gelten kraft Gesetzes als gefährlich:

  • American Staffordshire Terrier
  • Pitbull Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier

Hunde bestimmter Rassen:

Zu den Hunden bestimmter Rassen gehören nach dem Landeshundegesetz folgende Hunderassen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu und deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden. Diese Hunderassen dürfen nur mit Erlaubnis der Ordnungsbehörde gehalten werden. Voraussetzung für die Erlaubniserteilung für die Haltung gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen ist 

  • die Zuverlässigkeit des Hundehalters (Führungszeugnis),
  • ein Sachkundenachweis des Hundehalters (abzulegen beim Kreisveterinäramt oder bei einer vom Innenministerium anerkannten Sachverständigen Stelle),
  • die Mikrochip-Kennzeichnung des Hundes (durch den Tierarzt) und der
  • Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Hund mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für sonstige Schäden (die Rasse des Hundes muss in der Police aufgeführt sein).

Die Sachkunde muss auch von Personen, die den Hund ausführen, nachgewiesen werden. Diese Hunde dürfen grundsätzlich nur mit Maulkorb oder einer in der Wirkung gleichstehenden Vorrichtung (Halty) und angeleint (max. Länge der Leine: 1,50 m) ausgeführt werden.

Ausnahmen von der Maulkorb- und Anleinpflicht:

Ausnahmen von der generellen Maulkorb- und Anleinpflicht sind im Landeshundegesetz geregelt. Danach unterliegen allein Hunde bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats nicht der Maulkorbpflicht. Die Kreisstadt Unna kann für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen auf Antrag ab dem 7. Lebensmonat eine Befreiung von der Verpflichtung der generellen Maulkorb und Anleinpflicht erteilen, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen. Ausnahme von der generellen Maulkorb und Anleinpflicht für Junghunde ab dem 7. Lebensmonat bis zum 24. Lebensmonat: Eine befristete Ausnahme von der generellen Maulkorb und Anleinpflicht bis zum 24. Lebensmonat kann erteilt werden, wenn die regelmäßige, mindestens alle zwei Wochen erfolgende Teilnahme an einer Junghundeausbildung durch eine von der Hundeschule ausgestellte Bescheinigung und durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde (hier: Veterinäramt des Kreises Unna) nachgewiesen wird.

 

Kosten

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung – AvwGebO Tarifstelle 18a